Norm
StPO §393 Abs3Rechtssatz
Hat ein Pflichtverteidiger (§ 42 Abs 2 StPO) bis zur Benachrichtung vom Einschreiten eines Wahl- oder Verfahrenshilfeverteidigers keine andere Tätigkeit als die Vormerkung der Haftverhandlung im Terminkalender vorgenommen, gebührt ihm keine Entlohnung nach § 393 Abs 2, 2. Satz StPO.Hat ein Pflichtverteidiger (Paragraph 42, Absatz 2, StPO) bis zur Benachrichtung vom Einschreiten eines Wahl- oder Verfahrenshilfeverteidigers keine andere Tätigkeit als die Vormerkung der Haftverhandlung im Terminkalender vorgenommen, gebührt ihm keine Entlohnung nach Paragraph 393, Absatz 2, 2, Satz StPO.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 3 R 210/03d. Diese ist nunmehr unter RW0000605 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000128Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011