Norm
ZPO §68 Abs1Rechtssatz
Die Prozeßführung ist dann als offenbar aussichtslos anzusehen, wenn die Wahrscheinlichkeit, einen Verfahrenserfolg zu erzielen, als minimal zu werten ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein unbehebbarer Beweisnotstand vorliegt, z.B. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Verhalten und einem eingetretenen Schaden nicht erweislich ist, weil zuwenig Fakten vorliegen, die einen entsprechenden Schluß rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:1996:RGZ0000003Dokumentnummer
JJR_19961015_LG00638_00600R00213_96D0000_001