RS OGH 1996/10/15 6R213/96d

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Norm

ZPO §68 Abs1

Rechtssatz

Die Prozeßführung ist dann als offenbar aussichtslos anzusehen, wenn die Wahrscheinlichkeit, einen Verfahrenserfolg zu erzielen, als minimal zu werten ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein unbehebbarer Beweisnotstand vorliegt, z.B. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Verhalten und einem eingetretenen Schaden nicht erweislich ist, weil zuwenig Fakten vorliegen, die einen entsprechenden Schluß rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:1996:RGZ0000003

Dokumentnummer

JJR_19961015_LG00638_00600R00213_96D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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