RS OGH 1996/10/17 53R308/96t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1996
beobachten
merken

Norm

EO §54b
EO §54d

Rechtssatz

Wenn ein im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachter Exekutionsantrag auch alle notwendigen, formellen Angaben über den Exekutionstitel enthält (hier: vollstreckbar Rückstandsausweis), so entspricht dies bereits der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:1996:RSA0000012

Dokumentnummer

JJR_19961017_LG00569_05300R00308_96T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten