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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des Hermann Gsodam in Bad St. Leonhard, vertreten durch Dr. Heinz Sacher, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Freidlgasse 12, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. August 2001, Zl. 8 B-BRM-517/3/2001, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Mitbeteiligte Parteien: 1. Backhaus Kraschowitz GesmbH in Wolfsberg, 2. Stadtgemeinde Bad St. Leonhard), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 8. März 2000 beantragte die erstmitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Bäckereiverkaufsstelle mit Cafe (Öffnungszeiten 06.00 Uhr - 02.00 Uhr) und zur Verwendungsänderung beim Gebäude Hauptplatz 14, Bad St. Leonhard im Lavanttal. Von einem früheren, unter einem zurückgezogenen Bauansuchen unterscheidet sich das nunmehrige Projekt vor allem dadurch, dass im 1. Stock kein Gastraum, sondern nur mehr ein Lager und Sanitärräume vorgesehen sind.
Im Rahmen der Vorprüfung nach § 13 Kärntner BauO wurde festgehalten, dass dem Vorhaben die Flächenwidmung Bauland-Geschäftsgebiet nicht entgegen stehe. Im Rahmen der Vorprüfung nach Paragraph 13, Kärntner BauO wurde festgehalten, dass dem Vorhaben die Flächenwidmung Bauland-Geschäftsgebiet nicht entgegen stehe.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar seitlich angrenzenden Grundstückes Hauptplatz 15. Bei der Bauverhandlung vom 5. April 2000 wendete er u.a. ein, dass mit unzumutbaren Lärm- und Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Die beabsichtigte Verwendung widerspreche der gegebenen Widmung. Das geplante Objekt verfüge in südlicher Richtung zu seinem Haus nicht über die gemäß §§ 14 und 16 Abs. 5 Kärntner Bauvorschriften erforderliche brandbeständige Außenwand. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des unmittelbar seitlich angrenzenden Grundstückes Hauptplatz 15. Bei der Bauverhandlung vom 5. April 2000 wendete er u.a. ein, dass mit unzumutbaren Lärm- und Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Die beabsichtigte Verwendung widerspreche der gegebenen Widmung. Das geplante Objekt verfüge in südlicher Richtung zu seinem Haus nicht über die gemäß Paragraphen 14, und 16 Absatz 5, Kärntner Bauvorschriften erforderliche brandbeständige Außenwand.
Bei der Bauverhandlung wurde die Stellungnahme des feuerpolizeilichen Sachverständigen verlesen, wonach die Räumlichkeiten einschließlich Obergeschoss bereits vorher im Rahmen eines Textilgeschäftes gewerblich genutzt worden seien. Die mobile Brandlast sei aus brandschutztechnischer Sicht bei einer Gaststätte nicht höher zu werten als bei einem Textilgeschäft, sodass gemäß den Kärntner Bauvorschriften die Ausführung von Wänden und Decken in brandhemmender Ausbildung ausreichend sei. Im Hinblick auf die Brandwand schlug der Sachverständige ergänzende Auflagen vor.
Gegenstand der Verhandlung bildeten auch die im Betriebsanlagenverfahren eingeholten Gutachten; die medizinische Amtsachverständige Dr. W. kam in ihrem Gutachten vom 7. Februar 2000 zum Ergebnis, dass auf Grund der nunmehr geänderten Einreichpläne die durch die geplante Nutzung hervorgerufenen Schallimmissionen keine Beeinträchtigung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen bzw. auf ein gesundes, normal empfindendes Kind ausübten, dies insbesondere deshalb, da der Basispegel weit unter dem von der WHO empfohlenen Pegel von 35 dB liege und auch der Spitzenpegel von 60 dB nicht erreicht werde. Die Steigerung des Basispegels betrage bloß 2 dB.
Nach weiteren Beweisaufnahmen, insbesondere durch Einholung eines betriebstypologischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. A. und Ergänzung des Gutachtens des Brandsachverständigen, erteilte der Bürgermeister daraufhin mit Bescheid vom 13. Juli 2000 die Baubewilligung unter Vorschreibung von mehreren Auflagen, hauptsächlich betreffend Schallisolierung und Brandschutz. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die vorliegenden Gutachten verwiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung; der Sachverständige Dipl. Ing. A. habe zu Unrecht das geplante Projekt des Bauwerbers als Bäckereibetrieb und nicht als Nachtcafe qualifiziert, obwohl Öffnungszeiten von 6.00 h bis 02.00 h vorgesehen seien. Dadurch sei zu Vergleichszwecken ein falscher Betriebstyp herangezogen worden, sodass das Ergebnis der Untersuchungen bezüglich der zu erwartenden Emissionen und Immissionen falsch und die erteilten Auflagen zur Baubewilligung nicht ausreichend seien. Das medizinische Gutachten der Dr. W. sei ebenfalls von falschen Vorraussetzungen ausgegangen. Die Sachverständige habe nicht am Ortstermin teilgenommen und habe daher auch keine Kenntnisse über die genauen örtlichen Gegebenheiten. Das Gebäude, in dem das Bauvorhaben verwirklicht werden solle, verfüge nicht über die notwendige Brandschutzmauer zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2000 gab der Stadtrat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters. Die ermittelten Immissionen hielten sich im Rahmen der für die Widmungskategorie üblichen Ausmaße. Das geplante Bauvorhaben (Betrieb einer Bäckereiverkaufsstelle mit Cafe) liege im Bauland - Geschäftsgebiet des geltenden Flächenwidmungsplanes und sei daher gemäß der ausgewiesenen Widmungskategorie zulässig. Bezüglich des Brandschutzes habe eine brandschutztechnische Untersuchung stattgefunden, und alle ermittelten vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen seien in den Spruch des gegenständlichen Baubescheides mit aufgenommen worden. Bei den übrigen Einwendungen handle es sich um Einwendungen privatrechtlicher Natur, die im vorliegenden Verfahren nicht relevant seien.
Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 den Baubescheid der mitbeteiligten Gemeinde auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück. Nach Ansicht der belangten Behörde war das Ermittlungsverfahren durch Einholung von weiteren Gutachten zu ergänzen. Für die hier seit 1988 geltende Flächenwidmung seien die Bestimmungen des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 maßgeblich; auf dessen § 2 Abs. 7 (Geschäftsgebiet) müsse im betriebstypologischen Gutachten Bedacht genommen werden. Zur genauen Beurteilung der Rechtsfrage, ob durch die Emissionen lediglich eine Belästigung der Nachbarn oder bereits eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, sei es erforderlich, neben der reinen Beurteilung des emittierenden Betriebes auch die näheren örtlichen Gegebenheiten mit zu berücksichtigen, sodass der Bescheid in dieser Hinsicht zu ergänzen sei. Insbesondere die Auflage unter Punkt 21. des Baubewilligungsbescheides betreffend die Schallemission der Belüftungsanlage werde dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht. Auch die Auflage unter Punkt 11. bezüglich der Müllablagerung sei nicht hinreichend konkretisiert. Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. Dezember 2000 den Baubescheid der mitbeteiligten Gemeinde auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück. Nach Ansicht der belangten Behörde war das Ermittlungsverfahren durch Einholung von weiteren Gutachten zu ergänzen. Für die hier seit 1988 geltende Flächenwidmung seien die Bestimmungen des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 maßgeblich; auf dessen Paragraph 2, Absatz 7, (Geschäftsgebiet) müsse im betriebstypologischen Gutachten Bedacht genommen werden. Zur genauen Beurteilung der Rechtsfrage, ob durch die Emissionen lediglich eine Belästigung der Nachbarn oder bereits eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, sei es erforderlich, neben der reinen Beurteilung des emittierenden Betriebes auch die näheren örtlichen Gegebenheiten mit zu berücksichtigen, sodass der Bescheid in dieser Hinsicht zu ergänzen sei. Insbesondere die Auflage unter Punkt 21. des Baubewilligungsbescheides betreffend die Schallemission der Belüftungsanlage werde dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht. Auch die Auflage unter Punkt 11. bezüglich der Müllablagerung sei nicht hinreichend konkretisiert.
Der mitbeteiligte Bauwerber änderte am 22. Februar 2001 sein Projekt insofern, als auf den geplanten Müllraum verzichtet wurde. Vielmehr werden nunmehr vier Müllbehälter im Hof abgestellt.
In der Folge wurden ergänzende Gutachten zur Betriebstypologie sowie ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt, die die Ergebnisse der bisherigen Gutachten bestätigten. Der Beschwerdeführer legte mit seiner Stellungnahme das Gutachten des Sachverständigen Dr. G. vor. Danach sei eine maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zu erwarten; hinsichtlich des Belästigungsumfanges seien noch Fragen offen, die in einem lärmtechnischen Gutachten zu klären seien.
Der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde gab mit Bescheid vom 15. Mai 2001 der Berufung dahin Folge, dass der Bescheid der ersten Instanz insofern abgeändert werde, als die den Müllraum betreffende Auflage Nr. 11 ersatzlos aufgehoben wurde. Die Auflage Nr. 21 wurde dahingehend ergänzt, dass die Einhaltung der Werte durch den Einbau von entsprechend dimensionierten Schalldämpfern sicherzustellen sei.
Mit seiner dagegen erhobenen Vorstellung legte der Beschwerdeführer ein lärmtechnisches Gutachten des Dipl. Ing. Dr. T. vom 20. Mai 2001vor. Danach würde der Grundgeräuschpegel im Haus des Beschwerdeführers um 14 bis 15 dB überschritten werden. Gerügt wird insbesondere, dass die vorgenommenen Lärmmessungen sich nicht auf das nunmehr geänderte Projekt bezogen hätten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe sich auf Grund der Einholung der ergänzenden Gutachten mit den Aufhebungspunkten des Vorbescheides ausführlich auseinander gesetzt und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen. Das Bauvorhaben befinde sich inmitten eines städtischen Geschäftsgebietes mit den üblicherweise vorhandenen Gewerbebetrieben, daher könne der Vorstellungswerber nicht verlangen, dass in einem solchen Geschäftsgebiet Wohngebietsqualität herrsche. Die Einwendungen betreffend die widmungswidrige Verwendung des Baugrundstückes seien verfehlt, da die bei einem Geschäftsgebiet typischen Immissionen hingenommen werden müssten. Auch aus dem Privatgutachten des Dr. G. ergäben sich keine unzumutbaren Belästigungen; da die Vorstellungsbehörde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides prüfe, könne das Gutachten des Dipl. Ing. Dr. T. keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen verwies die Vorstellungsbehörde auf ihre Ausführungen im Vorbescheid.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 10. Oktober 2001, B 1330/01, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer insbesondere in seinem Recht auf Brandschutz, widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, Schutz vor Immissionen und Schutz der Gesundheit verletzt. Er beantragt, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzungen von Verfahrensvorschriften aufgehoben wird. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer insbesondere in seinem Recht auf Brandschutz, widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, Schutz vor Immissionen und Schutz der Gesundheit verletzt. Er beantragt, dass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzungen von Verfahrensvorschriften aufgehoben wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren sind die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (BO), anzuwenden. Deren § 23 lautet auszugsweise wie folgt: Auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren sind die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt , Nr. 62 (BO), anzuwenden. Deren Paragraph 23, lautet auszugsweise wie folgt:
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3 Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051083.X00Im RIS seit
13.08.2004