Norm
ZPO §582 Abs2Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluß nach § 582 Abs2 ZPO macht einen Rekurs gegen die Bestellung eines Schiedsrichters nach einem kontradiktorischen Außerstreitverfahren nicht unzulässig.Der Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 582, Abs2 ZPO macht einen Rekurs gegen die Bestellung eines Schiedsrichters nach einem kontradiktorischen Außerstreitverfahren nicht unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1996:RL0000016Dokumentnummer
JJR_19961203_OLG0459_00200R00272_96Z0000_001