Norm
JWG §40Rechtssatz
Die im Verfahren außer Streitsachen vom Pflegschaftsgericht zu treffende Entscheidung über einen Antrag gemäß § 40 JWG auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung ist immer Richtersache.Die im Verfahren außer Streitsachen vom Pflegschaftsgericht zu treffende Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 40, JWG auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung ist immer Richtersache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:1996:RSA0000003Dokumentnummer
JJR_19961204_LG00569_02100R00507_96X0000_001