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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des FP in S, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Mittergasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. Februar 2001, Zl. 18.342/17-IA8/00, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 5 ForstG fest, dass es sich beim Grundstück Nr. 1164 KG R im Ausmaß von 2.974 m2 und bei einer (näher umschriebenen) Teilfläche des Grundstückes Nr. 1167 KG R im Ausmaß von 1586 m2 um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Begründend ging die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und Hinweisen auf die Rechtslage davon aus, dass die in Rede stehende Fläche innerhalb der letzten 15 Jahre mit forstlichem Bewuchs nahezu vollständig überschirmt gewesen sei. Auf Grund von Luftbildaufnahmen aus der Befliegung 1991 stehe fest, dass auf dem südlichen Teil des Grundstückes Nr. 1164 und dem Grundstück Nr. 1167 (damals) ein Waldbestand aus Erlen stockte, der dem benachbarten Waldbestand auf Grundstück Nr. 1163 gleichartig gewesen sei. Der noch vorhandene Waldbestand auf Grundstück Nr. 1163 sei - bezogen auf das Jahr 2000 - auf ein Alter von 30 bis 35 Jahren und eine Überschirmung von 0,8 bis 0,9 zu schätzen. Im nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 1164 sei auf dem Luftbild eine Nadelholzkultur erkennbar. Aus dem Luftbild sei das Alter dieses Bestandes nicht feststellbar; im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines sei der Bestand gerodet und die Fläche mit Mais bewachsen gewesen. Der Bezirksförster habe bei einer Erhebung am 3. April 2000, bei der ein Großteil der Stöcke und Wurzeln vorhanden gewesen sei, ein Alter des Fichtenbestandes von 16 bis 20 Jahren und einen Überschirmungsgrad von 1,0 feststellen können.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 5, ForstG fest, dass es sich beim Grundstück Nr. 1164 KG R im Ausmaß von 2.974 m2 und bei einer (näher umschriebenen) Teilfläche des Grundstückes Nr. 1167 KG R im Ausmaß von 1586 m2 um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Begründend ging die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und Hinweisen auf die Rechtslage davon aus, dass die in Rede stehende Fläche innerhalb der letzten 15 Jahre mit forstlichem Bewuchs nahezu vollständig überschirmt gewesen sei. Auf Grund von Luftbildaufnahmen aus der Befliegung 1991 stehe fest, dass auf dem südlichen Teil des Grundstückes Nr. 1164 und dem Grundstück Nr. 1167 (damals) ein Waldbestand aus Erlen stockte, der dem benachbarten Waldbestand auf Grundstück Nr. 1163 gleichartig gewesen sei. Der noch vorhandene Waldbestand auf Grundstück Nr. 1163 sei - bezogen auf das Jahr 2000 - auf ein Alter von 30 bis 35 Jahren und eine Überschirmung von 0,8 bis 0,9 zu schätzen. Im nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 1164 sei auf dem Luftbild eine Nadelholzkultur erkennbar. Aus dem Luftbild sei das Alter dieses Bestandes nicht feststellbar; im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines sei der Bestand gerodet und die Fläche mit Mais bewachsen gewesen. Der Bezirksförster habe bei einer Erhebung am 3. April 2000, bei der ein Großteil der Stöcke und Wurzeln vorhanden gewesen sei, ein Alter des Fichtenbestandes von 16 bis 20 Jahren und einen Überschirmungsgrad von 1,0 feststellen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a ForstG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002 hat die Behörde, wenn Zweifel bestehen, ob eine Grundfläche Wald ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, ForstG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002, hat die Behörde, wenn Zweifel bestehen, ob eine Grundfläche Wald ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen.
Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie gemäß § 5 Abs. 2 ForstG mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ForstG mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
Die von der Beschwerde unterstellten Diskrepanzen zwischen den Darlegungen des Amtssachverständigen und den Feststellungen des Forstaufsichtsorgans liegen somit nicht vor.
Auch mit der fachlich nicht belegten Behauptung der Beschwerde, an Hand der vorhandenen Wurzelstöcke könne "deren Alter" nicht festgestellt werden, wird keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Die Beschwerde behauptet damit keinen konkreten Sachverhalt, aus dem - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde - gefolgert werden könnte, die in Rede stehenden Flächen seien nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes; insbesondere wird mit den soeben wiedergegebenen Darlegungen nicht behauptet, die in Rede stehende Fläche sei mehr als 15 Jahre vor Verfahrenseinleitung der Waldkultur entzogen worden (vgl. § 5 Abs. 2 ForstG). Auch mit der fachlich nicht belegten Behauptung der Beschwerde, an Hand der vorhandenen Wurzelstöcke könne "deren Alter" nicht festgestellt werden, wird keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Die Beschwerde behauptet damit keinen konkreten Sachverhalt, aus dem - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde - gefolgert werden könnte, die in Rede stehenden Flächen seien nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes; insbesondere wird mit den soeben wiedergegebenen Darlegungen nicht behauptet, die in Rede stehende Fläche sei mehr als 15 Jahre vor Verfahrenseinleitung der Waldkultur entzogen worden vergleiche , Paragraph 5, Absatz 2, ForstG).
Die Beschwerde macht ferner geltend, die Grenzen zwischen den Grundstücken Nr. 1166 und 1167 könnten in der Natur "bloßen Auges nicht zugeordnet werden". Auf Grund der Luftbildaufnahme könne der Bewuchs den verschiedenen Grundstücken nicht zugeordnet werden. Bei den zu beurteilenden und den an diese angrenzenden Grundstücken handle es sich um lang gestreckte schmale Parzellen mit geringem Flächenausmaß. Auf den Luftbildern, die eine "entsprechende Waldbestockung im Gebiet" erkennen ließen, seien die Grundstücksgrenzen nicht eindeutig erkennbar und es sei der geschilderte "großräumige Bewuchs" (den Grundstücken) nicht zuordenbar. Es wären im vorliegenden Zusammenhang daher weitere Ermittlungen, insbesondere eine fotogrammetrische Auswertung und eine Vergrößerung der Luftbilder, geboten gewesen.
Im Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer dem ihm vorgehaltenen Ergebnis des Sachverständigenbeweises - soweit die Auswertung der Luftbilder in Rede steht - erwidert, die Luftbildaufnahmen zeigten den Zustand vor zehn Jahren. Das Alter der Bestände sei nicht feststellbar. "Seit damals" seien die Erlen und Fichten "wieder umgeschnitten" worden, die Grundstücke seien dann jahrelang brach gelegen.
Diese Darlegungen boten - mangels Bezuges auf die Frage der "Zuordnung" des auf den Lichtbildern erkennbaren forstlichen Bewuchses zu den in Rede stehenden Grundstücken - keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen in der von der Beschwerde vermissten Richtung.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. Juli 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100056.X00Im RIS seit
16.08.2004