TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/23 2001/02/0163

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Veröffentlicht am 23.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §134;
KFG 1967 §99 Abs5;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §7 Abs1;
VStG 1991 §51e idF 1998/I/158;
VwGG §33a;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 99 heute
  2. KFG 1967 § 99 gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 99 gültig von 09.06.2016 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 99 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 99 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 99 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 99 gültig von 10.05.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  8. KFG 1967 § 99 gültig von 15.11.2005 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 99 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 99 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 99 gültig von 01.09.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  13. KFG 1967 § 99 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  14. KFG 1967 § 99 gültig von 24.08.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  15. KFG 1967 § 99 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 7 heute
  2. StVO 1960 § 7 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 7 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 7 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  5. StVO 1960 § 7 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, in der Beschwerdesache des JS in R/Deutschland, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. Mai 2001, Zl. Senat-AM-00-106, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG

1. zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Strafbemessung (einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens) der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO und auf die Übertretung nach § 99 Abs. 5 i.V.m. § 134 KFG bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Strafbemessung (einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens) der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO und auf die Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 5, i.V.m. Paragraph 134, KFG bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen - sohin hinsichtlich des Schuldspruches der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO und hinsichtlich der Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO - wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Im Übrigen - sohin hinsichtlich des Schuldspruches der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO und hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO - wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der Bund und das Land Niederösterreich haben der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 586,44 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 25. März 2000 um 22.30 Uhr an einem näher genannten Ort auf der A 1 als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKWs folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1. Er sei auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren (200 km/h gemessene Geschwindigkeit).

2. Er sei nicht so weit rechts gefahren, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei. Er sei auf dem

2. Fahrstreifen gefahren, obwohl der erste Fahrstreifen frei gewesen sei.

3. Er habe Breitstrahler verwendet, obwohl weder eine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dgl. gegeben, noch die Strecke eng und kurvenreich gewesen sei.

Er habe dadurch zu Pkt. 1 eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO, zu Pkt. 2 nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO und zu Pkt. 3 nach § 99 Abs. 5 i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG begangen, weshalb über ihn zu Pkt. 1 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden), zu Pkt. 2 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) und zu Pkt. 3 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt wurde. Er habe dadurch zu Pkt. 1 eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO i.V.m. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, zu Pkt. 2 nach Paragraph 7, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO und zu Pkt. 3 nach Paragraph 99, Absatz 5, i.V.m. Paragraph 134, Absatz eins, KFG begangen, weshalb über ihn zu Pkt. 1 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden), zu Pkt. 2 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) und zu Pkt. 3 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Zur Ablehnung der Beschwerde betreffend den Schuldspruch der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO und betreffend die Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO:1. Zur Ablehnung der Beschwerde betreffend den Schuldspruch der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO und betreffend die Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 726,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 726,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde in der Sache jeweils keine EUR 726,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

2. Zur Strafbemessung der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO und zur Übertretung nach § 99 Abs. 5 i.V.m.2. Zur Strafbemessung der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO und zur Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 5, i.V.m.

§ 134 KFG:Paragraph 134, KFG:

Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, es würden keine Gründe für den Entfall einer mündlichen Verhandlung nach § 51e Abs. 2 VStG vorliegen, ebenso wenig solche für ein Absehen von der Berufungsverhandlung nach § 51e Abs. 3 und 4 leg. cit. Warum die belangte Behörde entgegen dem gesetzlichen Auftrag nach § 51e Abs. 1 VStG keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt habe, werde im angefochtenen Bescheid nicht begründet; die belangte Behörde behaupte auch nicht, dass die Voraussetzungen der Abs. 2, 3 oder 4 für einen Entfall oder ein Absehen von der mündlichen Verhandlung vorlägen. Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, es würden keine Gründe für den Entfall einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG vorliegen, ebenso wenig solche für ein Absehen von der Berufungsverhandlung nach Paragraph 51 e, Absatz 3, und 4 leg. cit. Warum die belangte Behörde entgegen dem gesetzlichen Auftrag nach Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt habe, werde im angefochtenen Bescheid nicht begründet; die belangte Behörde behaupte auch nicht, dass die Voraussetzungen der Absatz 2, 3, oder 4 für einen Entfall oder ein Absehen von der mündlichen Verhandlung vorlägen.

Der Beschwerdeführer habe keine "Breitstrahler" verwendet. Zur gegenteiligen Ansicht der Beamten werde ausgeführt, dass diese vermutlich sein helles Xenon-Licht irrtümlich als von "Breitstrahlern" ausgestrahltes Licht interpretiert hätten.

Bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte sein Beifahrer als Zeuge die vom Beschwerdeführer angegebene Geschwindigkeit von 160 km/h bestätigen können. Daher sei die Verhängung einer Geldstrafe von S 5.000,.-- in Anbetracht der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bedeutend überzogen; der gesetzliche Strafrahmen hätte nicht zu 50 % ausgeschöpft werden dürfen.

Nach § 38 Abs. 2 VwGG hat die Behörde die Akten vorzulegen. Unterlässt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen. Nach Paragraph 38, Absatz 2, VwGG hat die Behörde die Akten vorzulegen. Unterlässt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

Die belangte Behörde wurde anlässlich der Einleitung der Vorverfahrens auf die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Auf Grund einer Betreibung der Aktenvorlage mit hg. Verfügung vom 31. Jänner 2002 teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 25. Februar 2002 u.a. mit, dass die gegenständlichen Aktenunterlagen in Verstoß geraten und Nachforschungen eingeleitet worden seien. Eine Aktenvorlage ist jedoch nicht erfolgt. Die belangte Behörde wurde anlässlich der Einleitung der Vorverfahrens auf die Rechtsfolgen des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG hingewiesen. Auf Grund einer Betreibung der Aktenvorlage mit hg. Verfügung vom 31. Jänner 2002 teilte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 25. Februar 2002 u.a. mit, dass die gegenständlichen Aktenunterlagen in Verstoß geraten und Nachforschungen eingeleitet worden seien. Eine Aktenvorlage ist jedoch nicht erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher - gestützt auf die Beschwerdebehauptungen - gemäß § 38 Abs. 2 VwGG davon aus, dass seitens des Beschwerdeführers kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei der belangten Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens gestellt wurde. Ferner geht der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der diesbezüglichen Übereinstimmung der Begründung des angefochtenen Bescheides mit den Beschwerdeausführungen davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens bestritt, mit mehr als 160 km/h auf dem in Rede stehenden Streckenabschnitt der A 1 unterwegs gewesen zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher - gestützt auf die Beschwerdebehauptungen - gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VwGG davon aus, dass seitens des Beschwerdeführers kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei der belangten Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens gestellt wurde. Ferner geht der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der diesbezüglichen Übereinstimmung der Begründung des angefochtenen Bescheides mit den Beschwerdeausführungen davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens bestritt, mit mehr als 160 km/h auf dem in Rede stehenden Streckenabschnitt der A 1 unterwegs gewesen zu sein.

Der Verwaltungsgerichtshof geht ferner gemäß § 38 Abs. 2 VwGG auf Grund des Beschwerdevorbringens davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in der Berufung durch konkrete Behauptung eines anderen Sachverhaltes auch gegen die von der Erstbehörde getroffenen Sachverhaltsannahmen zu der ihm nach Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretung des § 99 Abs. 5 KFG wandte. Der Verwaltungsgerichtshof geht ferner gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VwGG auf Grund des Beschwerdevorbringens davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in der Berufung durch konkrete Behauptung eines anderen Sachverhaltes auch gegen die von der Erstbehörde getroffenen Sachverhaltsannahmen zu der ihm nach Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 99, Absatz 5, KFG wandte.

§ 51e Abs. 1 bis 5 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 lauten: Paragraph 51 e, Absatz eins, bis 5 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, lauten:

"Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)

§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 51 e, (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

  1. (2)Absatz 2,Die Verhandlung entfällt, wenn

1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

  1. (3)Absatz 3,Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

  1. 2.Ziffer 2
    sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  2. 3.Ziffer 3
    im angefochtenen Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
              4.              sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
  1. (4)Absatz 4,Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entgegensteht.
  2. (5)Absatz 5,Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass die belangte Behörde nach § 51e Abs. 2 bis 5 VStG hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO berechtigt gewesen wäre, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen zu lassen bzw. von einer solchen abzusehen, was allerdings - da der Schuldspruch nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (vgl. den diesbezüglichen Beschluss über die Ablehnung der Beschwerde) - nur für die Strafbemessung von Bedeutung ist. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass die belangte Behörde nach Paragraph 51 e, Absatz 2, bis 5 VStG hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO berechtigt gewesen wäre, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen zu lassen bzw. von einer solchen abzusehen, was allerdings - da der Schuldspruch nicht als rechtswidrig zu erkennen ist vergleiche den diesbezüglichen Beschluss über die Ablehnung der Beschwerde) - nur für die Strafbemessung von Bedeutung ist.

Gleiches hat für die ihm vorgeworfene Übertretung nach § 99 Abs. 5 KFG zu gelten (wobei allerdings auch ungeklärt blieb, was unter "Breitstrahlern" zu verstehen ist, weil sich dieser Begriff in dieser Vorschrift nicht findet). Gleiches hat für die ihm vorgeworfene Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 5, KFG zu gelten (wobei allerdings auch ungeklärt blieb, was unter "Breitstrahlern" zu verstehen ist, weil sich dieser Begriff in dieser Vorschrift nicht findet).

Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; da sie dies unterlassen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid, soweit dieser die Strafbemessung der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO sowie die Übertretung nach § 99 Abs. 5 i.V.m. § 134 KFG betrifft, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der angefochtene Bescheid war daher diesbezüglich (einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; da sie dies unterlassen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid, soweit dieser die Strafbemessung der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO sowie die Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 5, i.V.m. Paragraph 134, KFG betrifft, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der angefochtene Bescheid war daher diesbezüglich (einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBL. II Nr. 333/2003. Die von der beschwerdeführenden Partei in einem gesonderten Schriftsatz gegen die in der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001 vorgebrachten Bedenken gegen die Anwendung des dort für den Fall des Obsiegens der beschwerdeführenden Partei festgesetzten Pauschalsatzes für den Schriftsatzaufwand gehen zufolge der im Beschwerdefall bereits anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333 (vgl. § 3 Abs. 2 dieser Verordnung) ins Leere. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBL. II Nr. 333/2003. Die von der beschwerdeführenden Partei in einem gesonderten Schriftsatz gegen die in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001, vorgebrachten Bedenken gegen die Anwendung des dort für den Fall des Obsiegens der beschwerdeführenden Partei festgesetzten Pauschalsatzes für den Schriftsatzaufwand gehen zufolge der im Beschwerdefall bereits anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333 vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung) ins Leere.

Wien, am 23. Juli 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020163.X00

Im RIS seit

31.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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