Norm
ZPO §41 B1Rechtssatz
Anerkennt der Schuldner nach Eintritt des Verzuges die Kapitalschuld, Zinsen und Inkassokosten und verpflichtet er sich, den Gesamtbetrag ratenweise abzustatten, wird die ursprüngliche Schuld noviert und die Akzessorietät der Nebenkosten aufgehoben; in diesem Fall können vorprozessuale Kosten ebenfalls als Hauptsache geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:1996:RSA0000005Dokumentnummer
JJR_19961218_LG00569_05400R00497_96V0000_001