RS OGH 1996/12/18 54R497/96v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Norm

ZPO §41 B1
ABGB §1376
JN §1 DVIaz

Rechtssatz

Anerkennt der Schuldner nach Eintritt des Verzuges die Kapitalschuld, Zinsen und Inkassokosten und verpflichtet er sich, den Gesamtbetrag ratenweise abzustatten, wird die ursprüngliche Schuld noviert und die Akzessorietät der Nebenkosten aufgehoben; in diesem Fall können vorprozessuale Kosten ebenfalls als Hauptsache geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:1996:RSA0000005

Dokumentnummer

JJR_19961218_LG00569_05400R00497_96V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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