TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/23 2004/02/0204

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Veröffentlicht am 23.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;
StVO 1960 §89a Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des PS in Wien, vertreten durch Draxler & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11/4, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 27. April 2004, Zl. MA 65 - 2282/2003, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 und 7a Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO iVm der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 27. Juni 2002, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 26/02, für die am 2. August 2002 um 7.15 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 8, S-Gasse 12, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws in Höhe von EUR 168,-- vorgeschrieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt ua. vor:

"Unabhängig davon, dass das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers nur zu einem geringen Teil im Bereich der Ladezone gestanden ist, hätte auch eine Abstellung des Fahrzeuges zum größten Teil, ja sogar zur Gänze, berechtigte Lenker nicht am Zufahren zur Ladezone gehindert, zumal das Fahrzeug am Ende bzw. nach dem Ende der Ladezone gestanden ist, die Strozzigasse eine Einbahn ist und daher andere Fahrzeuge am Zufahren zur Ladezone keinesfalls gehindert sein konnten."

Sollte sich der Beschwerdeführer damit auf die Wortfolge auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides beziehen, "Dass durch eine solche Abstellung berechtigte Lenker am Zufahren zur 'Ladezone' gehindert werden ...", ist ihm zu entgegnen, dass aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Bescheides klar hervorgeht, dass die belangte Behörde eine "Benützungshinderung" im Sinne einer Verkehrsbeeinträchtigung nach § 89a Abs. 2a lit. c StVO meint. Dies kommt z.B. aus der Wortfolge auf Seite 3 "Durch diese Art der Aufstellung wurden berechtigte Verkehrsteilnehmer, insbesondere Lieferanten der nächstgelegenen B-Filiale an der Benützung der Ladezone gehindert." bzw. Seite 5 "... wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass dieses (später abgeschleppte) Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern wird." hervor.

Die Forderung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ist geradezu mutwillig, zumal die Ladezone nicht auf ein Lastfahrzeug beschränkt ist, sondern jedem berechtigten Verkehrsteilnehmer zur Benützung offen steht. Eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone ist zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 2003, Zl. 2003/02/0027). Dass aber "diese Ladezone vor einem Detailwarengeschäft der Fa. B von Lieferfahrzeugen frequentiert" (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) wird und bei Bedarf mehrerer Lastfahrzeuge an der Benützung der Ladezone - in ihrer gesamten Länge - die Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung zu erwarten ist, wurde von der belangten Behörde zu Recht "mit der Erfahrung des Alltags" begründet, weil es sich bei dem Unternehmen, zu dem zugeliefert wird, um ein gerichtsbekanntes größeres Unternehmen der Lebensmittelbranche handelt, und deshalb eine bestimmungsgemäße Benützung der Ladezone keineswegs auszuschließen ist (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. August 2003).

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 23. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020204.X00

Im RIS seit

20.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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