RS OGH 1997/1/7 4R296/96b

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Veröffentlicht am 07.01.1997
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Norm

ZPO §45
ZPO §46 Abs2
ABGB §843

Rechtssatz

Einheitliche Streitgenossenschaft der beklagten Miteigentümer im Teilungsprozeß schließt § 45 ZPO hinsichtlich einzelner Beklagter nicht aus. Fehlende Veranlassung zur Klage setzt auch Bereitschaft dieser Beklagten voraus, sich auf Seite des Klägers am Verfahren zu beteiligen. Dazu muß der KLäger vorprozeßual durch entsprechende Information Gelegenheit geben. Diesbezüglich Behauptungspflicht des Klägers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1997:RI0000040

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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