RS OGH 1997/1/10 8Bs369/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1997
beobachten
merken

Norm

StPO §409a Abs1

Rechtssatz

Wird einem zu einer Geldstrafe Verurteilten sogleich nach Verkündung des Urteils Ratenzahlung oder Stundung gewährt, so wird damit auch die ein- bzw. zweijährige Frist in Gang gesetzt. Die 14-tägige Frist des § 409 Abs.1 ist in diesem Fall obsolet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1997:RL0000018

Dokumentnummer

JJR_19970110_OLG0459_0080BS00369_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten