Norm
StPO §409a Abs1Rechtssatz
Wird einem zu einer Geldstrafe Verurteilten sogleich nach Verkündung des Urteils Ratenzahlung oder Stundung gewährt, so wird damit auch die ein- bzw. zweijährige Frist in Gang gesetzt. Die 14-tägige Frist des § 409 Abs.1 ist in diesem Fall obsolet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1997:RL0000018Dokumentnummer
JJR_19970110_OLG0459_0080BS00369_9600000_001