RS OGH 1997/1/10 1R106/96a

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Veröffentlicht am 10.01.1997
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Norm

ABGB §1351
EO §1 Z13

Rechtssatz

Die Beklagte, die sich für eine Schuld, hinsichtlich derer kein Exekutionstitel bestanden hat, verbürgte, kann ungeachtet eines später erlassenen solchen Titels Einwendungen gegen die Schuld geltend machen, die dem Hauptschuldner selbst nicht mehr zur Verfügung stehen. Richtig ist, daß sog. "Rückstandsausweise" gemäß § 1 Z 13 EO vollstreckbare Exekutionstitel sind. Dies bedeutet aber nicht, daß sie eine Bindungswirkung gegen die Beklagte entfalten können. Diese war im Verwaltungsverfahren, das zum Rückstandsausweis führte, nicht beteiligt (vgl. EvBl 1990, 90). Um ihr Recht auf Gehör zu wahren durfte ihr im folgenden Zivilprozeß die Möglichkeit, die Unrichtigkeit des Rückstandsausweises einzuwenden (und zu beweisen), nicht genommen werden; denn auch Rückstandsausweise wirken, wie dargelegt, lediglich "inter partes", also zwischen der Klägerin und der Firma R.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000001

Dokumentnummer

JJR_19970110_LG00007_00100R00106_96A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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