Norm
GmbHG §15aRechtssatz
Der für die beklagte Partei vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG hat für seine Tätigkeit im Zivilprozeß Anspruch auf Kostenersatz gegen die klagende Partei gemäß § 10 ZPO (vgl.6 R 510/95). Bei der Bestimmung der Kuratorskosten nach § 10 ZPO handelt es sich um ein amtswegiges, dem außerstreitigen angelehnten Verfahren; diesem ist der Zuspruch von Rechtsmittelkosten fremd. Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten war daher zurückzuweisen.Der für die beklagte Partei vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer gemäß Paragraph 15 a, GmbHG hat für seine Tätigkeit im Zivilprozeß Anspruch auf Kostenersatz gegen die klagende Partei gemäß Paragraph 10, ZPO (vgl.6 R 510/95). Bei der Bestimmung der Kuratorskosten nach Paragraph 10, ZPO handelt es sich um ein amtswegiges, dem außerstreitigen angelehnten Verfahren; diesem ist der Zuspruch von Rechtsmittelkosten fremd. Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 3 R 10/04 (3 R 11/04s). Diese ist nunmehr unter RW0000629 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000159Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011