RS OGH 1997/1/15 7Ra360/96d

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Veröffentlicht am 15.01.1997
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Rechtssatz

Der für die beklagte Partei vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG hat für seine Tätigkeit im Zivilprozeß Anspruch auf Kostenersatz gegen die klagende Partei gemäß § 10 ZPO (vgl. 6 R 510/95).Der für die beklagte Partei vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer gemäß Paragraph 15 a, GmbHG hat für seine Tätigkeit im Zivilprozeß Anspruch auf Kostenersatz gegen die klagende Partei gemäß Paragraph 10, ZPO vergleiche 6 R 510/95).

 

Bei der Bestimmung der Kuratorskosten nach § 10 ZPO handelt es sich um ein amtswegiges, dem außerstreitigen angelehnten Verfahren; diesem ist der Zuspruch von Rechtsmittelkosten fremd. Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten war daher zurückzuweisen.Bei der Bestimmung der Kuratorskosten nach Paragraph 10, ZPO handelt es sich um ein amtswegiges, dem außerstreitigen angelehnten Verfahren; diesem ist der Zuspruch von Rechtsmittelkosten fremd. Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 13 R 68/05y. Diese ist nunmehr unter RW0000666 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000200

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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