RS OGH 1997/1/21 20Bs383/96

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Norm

ASVG §114 Abs3 Z1
  1. ASVG § 114 heute
  2. ASVG § 114 gültig von 01.01.2019 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  3. ASVG § 114 gültig von 01.01.2019 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 114 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  5. ASVG § 114 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2004

Rechtssatz

Tätige Reue kommt bei gänzlicher Einzahlung der ausstehenden Beträge dem Dienstgeber auch dann zugute, wenn ein Teil der geschuldeten Beträge dem Sozialversicherungsträger vom Insolvenzausgleichsfonds erstattet wurde. Diesfalls geht die Teilforderung im Wege der Legalzession auf den Fonds über, wobei gemäß § 11 Abs.3 IESG grundsätzlich ein Rückforderungsrecht nur nach einer Verurteilung des Dienstgebers nach §§ 147 oder 148 StGB bzw. §§ 156 bis 158 StGB besteht.Tätige Reue kommt bei gänzlicher Einzahlung der ausstehenden Beträge dem Dienstgeber auch dann zugute, wenn ein Teil der geschuldeten Beträge dem Sozialversicherungsträger vom Insolvenzausgleichsfonds erstattet wurde. Diesfalls geht die Teilforderung im Wege der Legalzession auf den Fonds über, wobei gemäß Paragraph 11, Absatz 3, IESG grundsätzlich ein Rückforderungsrecht nur nach einer Verurteilung des Dienstgebers nach Paragraphen 147, oder 148 StGB bzw. Paragraphen 156 bis 158 StGB besteht.

 

abweichend: OLG Wien, 1996/05/23, 23 Bs 150/96

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 29 Kt 387/04. Diese ist nunmehr unter RW0000637 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000170

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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