RS OGH 1997/1/28 1R810/96f

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

ZPO §179 Abs1

Rechtssatz

Die Zurückweisung des erst unmittelbar vor Schluß der Verhandlung gestellten Beweisantrags ist gerechtfertigt, wenn das beantragte Beweismittel dem Beweisführer schon zu Beginn des Verfahrens bekannt und die spätere Antragstellung nicht durch den Verlauf der Verhandlung veranlaßt war und bei Zulassung des Beweises eine Erstreckung der Verhandlung notwendig wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000003

Dokumentnummer

JJR_19970128_LG00007_00100R00810_96F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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