Norm
ZPO §179 Abs1Rechtssatz
Die Zurückweisung des erst unmittelbar vor Schluß der Verhandlung gestellten Beweisantrags ist gerechtfertigt, wenn das beantragte Beweismittel dem Beweisführer schon zu Beginn des Verfahrens bekannt und die spätere Antragstellung nicht durch den Verlauf der Verhandlung veranlaßt war und bei Zulassung des Beweises eine Erstreckung der Verhandlung notwendig wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000003Dokumentnummer
JJR_19970128_LG00007_00100R00810_96F0000_001