TE Vfgh Beschluss 2000/12/12 B2623/97

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Veröffentlicht am 12.12.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

Ergänzung eines Erkenntnisses wegen unvollständiger Entscheidung über die vom Beschwerdeführer rechtzeitig verzeichneten Prozeßkosten; Zuspruch eines zusätzlichen Kostenbetrages

Spruch

Die Landeshauptstadt Graz ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 5.500,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 2000, B2623/97-10, der Beschwerde des Antragstellers stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer rechtzeitig verzeichneten Prozesskosten ist jedoch unvollständig getroffen worden.

Es ist daher das Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 durch eine Vervollständigung der ergangenen Kostenentscheidung zu ergänzen und dem Beschwerdeführer nach §88 VerfGG 1953 ein zusätzlicher Kostenbetrag von S 5.500,-

zuzusprechen. Darin enthalten sind Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,- und ein zu ergänzender Pauschalsatz in der Höhe von S 2.500,-.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2623.1997

Dokumentnummer

JFT_09998788_97B02623_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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