Norm
EheG §69 Abs3Rechtssatz
Das Verhältnis des § 69 Abs 3 EheG zu § 71 EheG (vgl Volkmar, Kommentar zum EheG 270; Anhaltspunkte dafür, daß sich die maßgeblichen Wertungsgesichtspunkte seit dem Jahre 1939 diesbezüglich verschoben hätten, bestehen nicht; vgl EFSlg 63.519) ist dahin zu definieren, daß gemäß § 69 Abs 3 EheG ein echter Unterhaltsanspruch in dem Sinne gegeben ist (vgl auch Schwind in Klang 2.Aufl. I/1, 881 ff; Schwind, 2.Aufl. 280; SZ 22/140; EFSlg 13.995; ÖJZ 1982, 16/5), daß sich der Berechtigte nicht von vornherein auf die Leistung eines Betrages, den er aus seinem Einkommen und aus den Leistungen seiner Verwandten beziehen könnte, verweisen lassen muß; die Unterhaltspflicht der Verwandten (hier Sohn der Klägerin) nach § 71 EheG kommt nicht in erster Linie in Betracht (EFSlg 63.519).Das Verhältnis des Paragraph 69, Absatz 3, EheG zu Paragraph 71, EheG vergleiche Volkmar, Kommentar zum EheG 270; Anhaltspunkte dafür, daß sich die maßgeblichen Wertungsgesichtspunkte seit dem Jahre 1939 diesbezüglich verschoben hätten, bestehen nicht; vergleiche EFSlg 63.519) ist dahin zu definieren, daß gemäß Paragraph 69, Absatz 3, EheG ein echter Unterhaltsanspruch in dem Sinne gegeben ist vergleiche auch Schwind in Klang 2.Aufl. I/1, 881 ff; Schwind, 2.Aufl. 280; SZ 22/140; EFSlg 13.995; ÖJZ 1982, 16/5), daß sich der Berechtigte nicht von vornherein auf die Leistung eines Betrages, den er aus seinem Einkommen und aus den Leistungen seiner Verwandten beziehen könnte, verweisen lassen muß; die Unterhaltspflicht der Verwandten (hier Sohn der Klägerin) nach Paragraph 71, EheG kommt nicht in erster Linie in Betracht (EFSlg 63.519).
Es hat daher bei Erteilung der gebührenden Ausgleichszulage der gemäß § 69 Abs 3 EheG als echter Unterhaltsanspruch gebührende monatliche Unterhaltsbetrag des geschiedenen Ehegatten in Anrechnung gebracht zu werden.Es hat daher bei Erteilung der gebührenden Ausgleichszulage der gemäß Paragraph 69, Absatz 3, EheG als echter Unterhaltsanspruch gebührende monatliche Unterhaltsbetrag des geschiedenen Ehegatten in Anrechnung gebracht zu werden.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Rs 187/04b. Diese ist nunmehr unter RW0000645 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000178Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011