RS OGH 1997/1/30 10Rs373/96p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1997
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Norm

EheG §69 Abs3
EheG §71
EheG §55 Abs1
ASVG §292

Rechtssatz

Das Verhältnis des § 69 Abs 3 EheG zu § 71 EheG (vgl Volkmar, Kommentar zum EheG 270; Anhaltspunkte dafür, daß sich die maßgeblichen Wertungsgesichtspunkte seit dem Jahre 1939 diesbezüglich verschoben hätten, bestehen nicht; vgl EFSlg 63.519) ist dahin zu definieren, daß gemäß § 69 Abs 3 EheG ein echter Unterhaltsanspruch in dem Sinne gegeben ist (vgl auch Schwind in Klang 2.Aufl. I/1, 881 ff; Schwind, 2.Aufl. 280; SZ 22/140; EFSlg 13.995; ÖJZ 1982, 16/5), daß sich der Berechtigte nicht von vornherein auf die Leistung eines Betrages, den er aus seinem Einkommen und aus den Leistungen seiner Verwandten beziehen könnte, verweisen lassen muß; die Unterhaltspflicht der Verwandten (hier Sohn der Klägerin) nach § 71 EheG kommt nicht in erster Linie in Betracht (EFSlg 63.519).

 

Es hat daher bei Erteilung der gebührenden Ausgleichszulage der gemäß § 69 Abs 3 EheG als echter Unterhaltsanspruch gebührende monatliche Unterhaltsbetrag des geschiedenen Ehegatten in Anrechnung gebracht zu werden.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Rs 187/04b. Diese ist nunmehr unter RW0000645 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000178

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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