RS OGH 1997/1/31 3R442/96h

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Veröffentlicht am 31.01.1997
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Norm

MRG §16 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Rügepflicht des Mieters gemäß § 16 Abs.1 Z 1 MRG wird nur dann Genüge getan, wenn diese Rüge konkret auf die im § 16 Abs.1 genannten Kriterien bezug nimmt und daher insbesondere zum Ausdruck bringt, daß der vereinbarte Hauptmietzins aufgrund des Zustandes und der Lage des Bestandgegenstandes als überhöht beanstandet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGZ0638:1997:RGZ0000009

Dokumentnummer

JJR_19970131_LGZ0638_00300R00442_96H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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