Norm
MRG §16 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Rügepflicht des Mieters gemäß § 16 Abs.1 Z 1 MRG wird nur dann Genüge getan, wenn diese Rüge konkret auf die im § 16 Abs.1 genannten Kriterien bezug nimmt und daher insbesondere zum Ausdruck bringt, daß der vereinbarte Hauptmietzins aufgrund des Zustandes und der Lage des Bestandgegenstandes als überhöht beanstandet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGZ0638:1997:RGZ0000009Dokumentnummer
JJR_19970131_LGZ0638_00300R00442_96H0000_001