RS OGH 1997/2/4 40R762/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1997
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Norm

EO §6
EO §4
  1. EO § 6 heute
  2. EO § 6 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 6 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 6 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. EO § 4 heute
  2. EO § 4 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 4 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 4 gültig von 01.05.1983 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Verbindung des Exekutionsantrages auf Fahrnisexekution und auf Räumungsexekution in einem anderen Sprengel. Gemäß § 6 iVm § 4 EO idF der EO-Novelle 1995 hat der betreibende Gläubiger, wenn in verschiedenen Gerichtssprengeln Exekutionshandlungen vorzunehmen wären, die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht. Dieses wahlweise aufgerufene Exekutionsgericht entscheidet auch über die Exekutionsanträge, für die es sonst nicht zuständig wäre.Verbindung des Exekutionsantrages auf Fahrnisexekution und auf Räumungsexekution in einem anderen Sprengel. Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 4, EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 hat der betreibende Gläubiger, wenn in verschiedenen Gerichtssprengeln Exekutionshandlungen vorzunehmen wären, die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht. Dieses wahlweise aufgerufene Exekutionsgericht entscheidet auch über die Exekutionsanträge, für die es sonst nicht zuständig wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1997:RWZ0000003

Dokumentnummer

JJR_19970204_LG00003_04000R00762_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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