TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/29 2004/16/0066

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2004
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §15 Abs2;
GGG 1984 §19 Abs1;
GGG 1984 §19 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der "N, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft GmbH" in L, vertreten durch Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 41, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom 30. Jänner 2004, Zl. Jv 2132-33a/03, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH beantragte mit dem am 4. Dezember 2000 beim Bezirksgericht Gmunden eingelangten Schriftsatz Fahrnisexekution - hereinzubringende Forderung auf Grund des Exekutionstitels: Versäumungsurteil des BG Gmunden vom 4. Oktober 2000, Kosten S 4.663,64 - und Räumungsexekution. An Kosten des Exekutionsantrages wurden insgesamt S 2.253,84 verzeichnet.

Nach Ergehen einer Zahlungsaufforderung schrieb der Kostenbeamte mit Zahlungsauftrag vom 25. September 2003 eine Pauschalgebühr nach TP 4a GGG, Bemessungsgrundlage S 12.614,--, in der Höhe von S 530,-- abzüglich der bereits in Gerichtskostenmarken entrichteten Gebühr im Betrag von S 390,-- zuzüglich eines Mehrbetrages von 50 % nach § 31 Abs. 1 GGG im Betrag von S 70,-- und einer Einhebungsgebühr nach § 6 GEG von S 96,32, somit insgesamt S 306,32 zur Zahlung vor.

In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte die beschwerdeführende GmbH vor, für die Bemessung der Pauschalgebühr sei nur der Streitwert heranzuziehen, keinesfalls aber seien allfällige Nebengebühren wie Zinsen oder Kosten Teil der Bemessungsgrundlage. Die Kostenbeamtin habe irrtümlicherweise zu dem Streitwert von S 7.950,-- (für die beantragte Räumungsexekution) auch die Verfahrenskosten in Höhe von S 4.663,64 hinzugerechnet und sei daher von einem Betrag von S 12.614,-- für die Bemessung der Pauschalgebühr ausgegangen. Die Nebengebühren seien jedoch nicht in die Hauptforderung einzurechnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. Von Amts wegen wurde der angefochtene Zahlungsauftrag auf Euro berichtigt und mit EUR 22,30 festgesetzt. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Fahrnisexekution sei für die Kosten des Exekutionstitels des Bezirksgerichtes Gmunden bewilligt worden und dieser Betrag sei gemeinsam mit der unangefochten gebliebenen Bemessungsgrundlage für die Räumungsexekution von S 7.950,-- als Bemessungsgrundlage heranziehen gewesen. Diese betrage somit richtig S 12.613,64. Die amtswegige Berichtigung des Zahlungsauftrages sei vorzunehmen gewesen, weil mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 der Schilling vom Euro als gültige Währung abgelöst worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende GmbH erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung und Verpflichtung zur Zahlung erhöhter Pauschalgebühren verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Exekutionsverfahren ist gemäß § 19 Abs. 1 GGG Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.

Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz GGG gelten für die Bewertung des Anspruches die §§ 14 bis 17 sinngemäß.

Prozesskosten oder Nebengebühren sind gemäß § 19 Abs. 2 vierter Satz GGG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.

Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Die beschwerdeführende GmbH stellte mit einem beim Bezirksgericht Gmunden eingelangten Schriftsatz vom 4. Dezember 2000 zwei Anträge. Einen Antrag auf Fahrnisexekution zur Hereinbringung der auf Grund eines Versäumungsurteils entstandenen Kosten von S 4.663,64 und einen Antrag auf Räumungsexekution. Es handelt sich dabei um zwei geltend gemachte (Haupt-)Ansprüche, die nach § 19 Abs. 2 erster Satz GGG in Anwendung des § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen sind.

Im Fahrnisexekutionsverfahren war Bemessungsgrundlage der durchzusetzende Anspruch von S 4.663,64 und im Räumungsexekutionsverfahren war Bemessungsgrundlage nach TP 4a GGG S 7.950,--. Dies ergibt die Gesamtbemessungsgrundlage von S 12.614,64, die entgegen der Ansicht der beschwerdeführende GmbH von der belangten Behörde mit Recht als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Gerichtsgebühr samt Einhebungsgebühr und Mehrbetrag herangezogen wurde.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung konnte im Hinblick auf die einfach zu lösende Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Juli 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160066.X00

Im RIS seit

01.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten