RS OGH 1997/2/24 15R25/97z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1997
beobachten
merken

Norm

ZPO §146

Rechtssatz

Kein "minderer Grad des Versehens" iSd § 146 Abs 1 ZPO, wenn ein Anwalt keinen Wert darauf legt, daß in seiner Kanzlei die verlängerten Öffnungszeiten naheliegender zentraler Postämter bekannt sind (Hauptpostamt in St Pölten bei Kanzlei in der Kremserstraße; ähnlich Postamt im Wiener Westbahnhof).

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 160/03-44 (25 Kt 207/03, 25 Kt 214/03). Diese ist nunmehr unter RW0000627 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000156

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten