Norm
ZPO §146Rechtssatz
Kein "minderer Grad des Versehens" iSd § 146 Abs 1 ZPO, wenn ein Anwalt keinen Wert darauf legt, daß in seiner Kanzlei die verlängerten Öffnungszeiten naheliegender zentraler Postämter bekannt sind (Hauptpostamt in St Pölten bei Kanzlei in der Kremserstraße; ähnlich Postamt im Wiener Westbahnhof).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 160/03-44 (25 Kt 207/03, 25 Kt 214/03). Diese ist nunmehr unter RW0000627 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000156Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011