Norm
ZPO §146Rechtssatz
Kein "minderer Grad des Versehens" iSd § 146 Abs 1 ZPO, wenn ein Anwalt keinen Wert darauf legt, daß in seiner Kanzlei die verlängerten Öffnungszeiten naheliegender zentraler Postämter bekannt sind (Hauptpostamt in St Pölten bei Kanzlei in der Kremserstraße; ähnlich Postamt im Wiener Westbahnhof).Kein "minderer Grad des Versehens" iSd Paragraph 146, Absatz eins, ZPO, wenn ein Anwalt keinen Wert darauf legt, daß in seiner Kanzlei die verlängerten Öffnungszeiten naheliegender zentraler Postämter bekannt sind (Hauptpostamt in St Pölten bei Kanzlei in der Kremserstraße; ähnlich Postamt im Wiener Westbahnhof).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 160/03-44 (25 Kt 207/03, 25 Kt 214/03). Diese ist nunmehr unter RW0000627 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000156Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011