RS OGH 1997/2/24 15R25/97z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1997
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Norm

ZPO §146
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Kein "minderer Grad des Versehens" iSd § 146 Abs 1 ZPO, wenn ein Anwalt keinen Wert darauf legt, daß in seiner Kanzlei die verlängerten Öffnungszeiten naheliegender zentraler Postämter bekannt sind (Hauptpostamt in St Pölten bei Kanzlei in der Kremserstraße; ähnlich Postamt im Wiener Westbahnhof).Kein "minderer Grad des Versehens" iSd Paragraph 146, Absatz eins, ZPO, wenn ein Anwalt keinen Wert darauf legt, daß in seiner Kanzlei die verlängerten Öffnungszeiten naheliegender zentraler Postämter bekannt sind (Hauptpostamt in St Pölten bei Kanzlei in der Kremserstraße; ähnlich Postamt im Wiener Westbahnhof).

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 160/03-44 (25 Kt 207/03, 25 Kt 214/03). Diese ist nunmehr unter RW0000627 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000156

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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