TE Vwgh Erkenntnis 2004/8/3 99/13/0239

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Veröffentlicht am 03.08.2004
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Index

61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

FamLAG 1967 §8 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Hilschergasse 25/15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. September 1999, Zl. RV/240-08/99, betreffend erhöhte Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 20. Jänner 1999 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren im Jänner 1990 geborenen Sohn Emmanuel ab Mai 1994.

Mit Bescheid vom 29. März 1999 wies das Finanzamt diesen Antrag für die Zeit vom 1. Mai 1994 bis 31. Dezember 1998 ab. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass laut einer ärztlichen Bescheinigung vom Jänner 1999 ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 % vorliege, laut einer Bescheinigung vom April 1994 jedoch eine solche im Ausmaß von nur 35 % vorgelegen sei.

In einer dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, es könnte mit ärztlichen Bestätigungen bewiesen werden, dass das Kind "sehr wohl hoher Pflege bedürfe und somit zumindest Anspruch auf erhöhte Kinderbeihilfe ab 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1998" bestehe.

In der Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein. In diesem Gutachten vom 27. Juli 1999 wird nach Darstellung der Anamnese eine Beeinträchtigung durch Asthma bronchiale ab Jänner 1999 im Ausmaß von 50 % bescheinigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gestützt auf dieses Gutachten ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sei inhaltlich unrichtig, weil es den Behinderungsgrad von 50 % erst ab Jänner 1999 annehme, obwohl der behandelnde Kinderarzt laut ärztlichem Attest vom 19. Oktober 1998 bestätigt habe, dass das Kind "seit dem zweiten Lebensmonat wegen Asthma bronchiale behandelt" worden sei und ein "solches Krankheitsbild" nicht erst seit Jänner 1999 gegeben sei. Dies werde auch vom Lungenfacharzt Dr. M. mit Bestätigung vom 28. September 1998 attestiert. Das Gutachten sei auch deswegen unrichtig, weil entgegen den Bestätigungen des Lungenfacharztes und des Kinderarztes festgehalten werde, dass bei Emmanuel keine früheren Erkrankungen vorgelegen seien, obwohl "gerade diese Erkrankung, nämlich Asthma bronchiale" eine erhebliche Behinderung des Kindes seit dem zweiten Lebensmonat darstelle.

Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Im angesprochenen Gutachten wird im Rahmen der Anamnese ausdrücklich auf "rezidivierende Hustenanfälle mit Dyspnoe" seit dem zweiten Lebensmonat und eine "bald installierte" Dauerinstallationstherapie mit näher angeführten Medikamenten hingewiesen. Eine Verschlechterung sei laut Angaben der Mutter vor allem seit den letzten Wintermonaten eingetreten. Darüber hinaus wird festgehalten, dass zwei Geschwister und der Vater an Asthma bronchiale litten.

Das Gutachten steht daher entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht im Widerspruch zu den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Attesten, in welchen (ebenfalls nur) das Bestehen der und die Behandlung gegen die Krankheit ab dem zweiten Lebensmonat bestätigt wird, nicht aber ein bestimmtes Ausmaß der Behinderung. Unter Berücksichtigung dieses ausdrücklich angeführten Krankheitsbildes - seit dem zweiten Lebensmonat - kann der Hinweis auf "Kinderkrankheiten: keine und frühere Erkrankungen: keine" nicht als Widerspruch zu den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Bestätigungen, sondern nur als ergänzende Angaben zum dargestellten Krankheitsbild verstanden werden.

Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, das in Rede stehende Gutachten sei auch nicht schlüssig, weil es erst ab Jänner 1999 eine Beeinträchtigung im Ausmaß von 50 % bescheinige, ist darauf hinzuweisen, dass die im Gutachten vom 27. Juni 1999 zum Ausdruck gebrachte Annahme einer seit Jänner 1999 bestehenden Beeinträchtigung von 50 % auf der mit der Beschwerdeführerin erhobenen Krankengeschichte ("laut Mutter kommt es bei Anstrengung und Infekten zu dyspnoischen Anfällen. Verschlechterung vor allem seit den letzten Wintermonaten") beruht. Bedenken an der Schlüssigkeit des im Gutachten angegebenen Zeitpunktes der Behinderung im Ausmaß von 50 % ("erst" ab Jänner 1999) mussten bei der belangten Behörde schon deshalb nicht entstehen, weil bereits ein anderer Arzt im Jänner 1999 ab diesem Zeitpunkt eine Behinderung im entsprechenden Ausmaß (50 %) bescheinigt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor Jänner 1999 eine Behinderung im Ausmaß von 50 % bestanden habe, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Ein solcher Anhaltspunkt ist auch nicht darin zu erkennen, dass sowohl der Vater als auch die zwei Geschwister des Kindes an der selben Krankheit litten. In der Berufung wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin "ärztlich bestätigt" beweisen könne, dass ihr Kind hoher Pflege bedurft habe. Entgegen der in der Berufung zum Ausdruck gebrachten Ansicht der Beschwerdeführerin lässt dies jedoch einen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe "zumindest ab dem 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1998" nicht entstehen, weil der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 FLAG an die Voraussetzung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 % geknüpft ist, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. August 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130239.X00

Im RIS seit

01.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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