TE Vwgh Erkenntnis 2004/8/4 2001/08/0220

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §410 Abs2;
ASVG §415;
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dkfm. DDr. G in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 23. Oktober 2001, Zl. 127.785/3-7/01, betreffend die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung (mitbeteiligte Parteien: 1. Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner-Promenade 14-16, 2. Bund, Bundesminister für Justiz, 1070 Wien, Museumstraße 7,

3. Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Landesgeschäftsstelle, 1013 Wien, Hohenstaufengasse 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit vom 26. Jänner 1999 bis zum 26. Dezember 1999 in der Justizanstalt Wels in Strafhaft befunden und war auf Grund seiner im Rahmen des Strafvollzugsgesetzes ausgeübten Tätigkeit gemäß § 66a AlVG arbeitslosenversichert. Im Anschluss an die Strafhaft hat er eine sechswöchige Verwaltungsstrafe in dieser Justizanstalt verbüßt.

Er hat mit Schreiben vom 23. Dezember 1999 bei der erstmitbeteiligten Partei die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung für die Zeit der Verbüßung der Verwaltungsstrafe beantragt. In einem weiteren an die erstmitbeteiligte Partei gerichteten Schreiben vom 25. Jänner 2000 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass das VStG auf das StVG verweise und die Anwendung des § 44 StVG in diesem Verweis nicht ausgeschlossen werde. Er beantragte eine bescheidmäßige Erledigung seines Anliegens.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse das Anliegen des Beschwerdeführers an das Bundesministerium für Justiz mit der Bitte weitergeleitet, diesen von der rechtlichen Situation in Kenntnis zu setzen. In einem weiteren Schreiben vom 9. Juni 2000 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Erledigung ihres Anliegens urgiert und um Bekanntgabe ersucht, wann mit einer Stellungnahme gerechnet werden könne bzw. welche Gründe einer Erledigung im Wege stünden. Das Bundesministerium für Justiz hat mit dem am 19. Juli 2000 bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangten Schreiben dahingehend geantwortet, in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung nicht zuständig, jedoch der Ansicht zu sein, § 66a AlVG gelte lediglich für Strafgefangene, somit für Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft befänden. Eine Gleichschrift dieses Schreibens werde dem Beschwerdeführer übermittelt.

Am 28. Juni 2000 hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht der erstmitbeteiligten Partei auf den Landeshauptmann von Niederösterreich gestellt. In einer daraufhin erstatteten Stellungnahme hat die erstmitbeteiligte Partei die Ab- bzw. Zurückweisung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers beantragt und angeführt, erst am 19. Juli 2000 Rückmeldung von Seiten des Bundesministeriums für Justiz erhalten zu haben und daher bis dato nicht in der Lage gewesen zu sein, den Antrag des Beschwerdeführers bescheidmäßig zu erledigen. Weiters hat sie darauf hingewiesen, dass die in § 410 Abs. 2 ASVG vorgesehene sechsmonatige Frist zum Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages noch gar nicht verstrichen gewesen sei, weil der Beschwerdeführer erst mit seinem Schreiben vom 25. Jänner 2000 um eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages ersucht habe.

In Folge der Mitteilung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Oktober 2000 an den Beschwerdeführer, wonach der Devolutionsantrag verfrüht gestellt worden sei, hat dieser seinen Antrag vom 28. Juni 2000 zurückgezogen und mit Schreiben vom 14. November 2000 neuerlich den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Niederösterreich beantragt. In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2000 hat die erstmitbeteiligte Partei wiederholt, dass sie an der Verspätung bei der Erlassung eines Bescheides kein Verschulden treffe. Die Verzögerung habe sich lediglich auf Grund der verspäteten, jedoch für die Bescheiderlassung unbedingt erforderlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz ergeben. In der Sache selbst hat sie darauf hingewiesen, dass § 66a AlVG auf Personen, die eine Haft als Verwaltungsstrafe verbüßen, nicht anwendbar sei.

Mit Bescheid vom 8. März 2001 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers Folge gegeben; er hat unter Spruchpunkt 1. festgestellt, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung sei von der erstmitbeteiligten Partei auf ihn übergegangen. Unter Spruchpunkt 2. hat er in der Sache dahingehend entschieden, dass der Beschwerdeführer während der Verbüßung seiner Verwaltungsstrafhaft, im Zeitraum von 26. Dezember 1999 bis 3. Februar 2000, auf Grund seiner Arbeitspflicht der Arbeitslosenversicherungspflicht als Strafgefangener unterlegen sei und der Bund bzw. das Bundesministerium für Justiz als Dienstgeber zur Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die erstmitbeteiligte Partei verpflichtet sei.

Gegen Punkt 2. dieses Bescheides haben die erstmitbeteiligte Partei am 20. März 2001 und die zweitmitbeteiligte Partei am 21. März "Berufung" an die belangte Behörde erhoben und den Antrag gestellt, den Bescheid des Landeshauptmannes aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer während der Verbüßung seiner Verwaltungsstrafhaft nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen und das Bundesministerium für Justiz daher auch nicht zur Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung verpflichtet sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den "Berufungen" unter Spruchpunkt I., "soweit sie sich auf die Pflichtversicherung (des Beschwerdeführers) in der Arbeitslosenversicherung nach § 66a AlVG" bezögen, Folge gegeben, den Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich aufgehoben und das Anbringen des Beschwerdeführers gemäß § 6 AVG an den Landeshauptmann von Oberösterreich weitergeleitet. Unter Spruchpunkt II. hat sie die Berufungen, soweit sie sich "auf die Frage nach der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung" bezögen, als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung hat sie zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes gemäß § 414 ASVG primär nach dem für die Versicherung maßgebenden Beschäftigungsort, bei Fehlen eines solchen nach dem im Inland gelegenen Wohnsitz der einschreitenden Partei richte. Dies habe zur Folge, dass der Landeshauptmann von Niederösterreich nicht über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers, der in der Justizanstalt Wels, somit in Oberösterreich, "gelebt und gearbeitet habe", habe absprechen dürfen. Da über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers somit erneut zu entscheiden sei, sei dieser in sinngemäßer Anwendung des § 6 AVG an den Landeshauptmann von Oberösterreich weiterzuleiten.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat sie ausgeführt, die sachliche Zuständigkeit des Bundesministers im Instanzenzug sei gemäß § 45 AlVG i.V.m. § 415 ASVG lediglich hinsichtlich der Frage der Versicherungspflicht gegeben. Zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sei das Bundesministerium sachlich nicht zuständig.

Weiters hat die belangte Behörde ausgeführt, trotz ihrer Unzuständigkeit in der Sache selbst darauf hinweisen zu wollen, dass sich § 66a AlVG ausdrücklich auf Personen beziehe, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft befänden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 StVG nachkämen. Aus § 53c Abs. 1 VStG gehe eindeutig hervor, dass für Verwaltungsstrafhäftlinge keine Arbeitspflicht bestehe. Auch das um Stellungnahme gebetene Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sei der Ansicht, dass § 66a AlVG auf Verwaltungsstrafhäftlinge nicht anwendbar sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die erstmitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die drittmitbeteiligte Partei hat eine Stellungnahme abgegeben, wonach § 66a AlVG auf Verwaltungsstrafhäftlinge nicht anzuwenden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat ihren Ausspruch über die Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich betreffend die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Arbeitslosenversicherung nach § 66a AlVG auf die §§ 45 AlVG und 414 ASVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG gestützt.

Gemäß § 66a Abs. 1 AlVG sind Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes nachkommen, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.

Für Strafgefangene sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 66a Abs. 6 leg. cit. an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten. Hiebei ist der Bund (Bundesministerium für Justiz) einem Dienstgeber gleichzuhalten.

Aus § 66a Abs. 6 AlVG, Art. VII der Strafvollzugsnovelle 1993, BGBl. Nr. 799, ergibt sich somit die Zuständigkeit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene aus ganz Österreich. In den Gesetzesmaterialien zu § 66a Abs. 6 AlVG, RV 946 BlgNR 18. GP, S. 42, finden sich folgende Ausführungen:

"Abs. 6 und 7 enthalten die für die Fragen Beitragsabfuhr, Meldewesen, Rechtshilfe und Auskunftspflichten erforderlichen Sonderregelungen für die Belange der Strafgefangenen und der Vollzugsanstalten. Zur Vermeidung entbehrlicher Verwaltungsarbeit soll der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz eine Verordnung über die diesbezüglichen näheren Modalitäten zu erlassen haben. Da rund ein Drittel aller Strafgefangenen in Niederösterreich angehalten wird und auch Zuständigkeitskonflikte bei der Verlegung von Strafgefangenen vermieden werden sollen, soll für diese Belange die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse der allein zuständige Krankenversicherungsträger sein."

Gemäß § 45 AlVG sind Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt den Landesgeschäftsstellen des AMS Parteistellung zu.

Gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist in den Fällen des Abs. 1 Z. 7 über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.

Im Beschwerdefall ist infolge behaupteter Säumnis der gemäß § 66a AlVG zuständigen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse der Landeshauptmann von Niederösterreich im Devolutionsweg angerufen worden. Dieser hat mit seinem Bescheid vom 8. März 2001 unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass "aufgrund des schriftlichen Verlangens des Beschwerdeführers die Zuständigkeit zur Entscheidung des Antrages vom 23. Dezember 1999 (ergänzt mit Schreiben vom 25. Jänner 2000) betreffend die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf ihn übergegangen sei". Mit dem Spruchpunkt II. hat der Landeshauptmann in der Sache entschieden. Gegen diesen Bescheid haben die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und der Bundesminister für Justiz Berufung erhoben. Diese Berufungen richten sich nur gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes. Spruchpunkt I. des Bescheides ist daher unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes steht somit rechtskräftig und - auch für die belangte Behörde - bindend fest. Die belangte Behörde hätte den Bescheid nicht wegen Unzuständigkeit des Landeshauptmannes aufheben dürfen, sondern sie wäre vielmehr zur Sachentscheidung zuständig gewesen. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie Spruchpunkt I. ihres Bescheides mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Mit Punkt II. des Spruches hat die belangte Behörde die Berufung betreffend Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gemäß den §§ 45 AlVG und 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 415 ASVG als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 415 ASVG steht die Berufung an das Bundesministerium gegen den Bescheid des Landeshauptmannes in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.

Die belangte Behörde verkennt, dass der Landeshauptmann von Niederösterreich anstelle des Versicherungsträgers entschieden hat. Entscheidet der mit dem Devolutionsantrag nach § 410 Abs. 2 ASVG angerufene Landeshauptmann aber nicht als Rechtsmittelinstanz, sondern als Behörde erster Instanz, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen den von ihm erlassenen Bescheid, unabhängig von der Angelegenheit, in der die Entscheidung ergeht, die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, 98/08/0397, m.w.N.).

Die belangte Behörde hätte sich somit hinsichtlich der Entrichtung der Beiträge nicht für unzuständig erklären dürfen, sondern hätte über diese Frage absprechen müssen, weshalb der Bescheid auch in dieser Hinsicht wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die "Berufung" der erstmitbeteiligten Partei unzulässig sei, weil dieser zwar im Einspruchs- und Vorlageverfahren gemäß § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG Parteistellung zukomme, nicht jedoch in einem Verfahren, in dem der Landeshauptmann gemäß § 410 Abs. 2 ASVG die Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers wahrnehme, ist zu entgegnen, dass § 415 Abs. 2 ASVG die erstmitbeteiligte Partei berechtigt hat, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes Berufung zu erheben.

Aus den oben genannten Gründen war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 4. August 2004

Schlagworte

Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080220.X00

Im RIS seit

24.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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