RS OGH 1997/4/9 1R671/96i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1997
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Norm

EO §301 Abs3
  1. EO § 301 heute
  2. EO § 301 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 301 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 301 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Entgegen ihrem Wortlaut will die Bestimmung von ihrem Zweck her nur jenen Fall erfassen, in dem der Drittschuldnerprozeß durch die im dargelegten Sinn fehlerhafte Drittschuldnererklärung veranlaßt wurde. Wird die Drittschuldnererklärung im Drittschuldnerprozeß nachgeholt, führt dies zu einem Anspruch von Verfahrenskosten an den Beklagten ab diesem Zeitpunkt, wenn der Kläger das Klagebegehren weiterhin aufrecht erhält (gegenteilig EvBl 1995/69).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000013

Dokumentnummer

JJR_19970409_LG00007_00100R00671_96I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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