Norm
ZPO §54 Abs1Rechtssatz
Eine Partei hat im Rahmen ihrer Bescheinigungspflicht nach § 54 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen, daß sie die begehrten vorprozessualen Kosten, wie zB Inkassokosten, bereits getragen hat oder doch zumindest zu tragen verpflichtet ist; die Vorlage eines bloßen Leistungsverzeichnisses eines Inkassoinstitutes genügt nicht.Eine Partei hat im Rahmen ihrer Bescheinigungspflicht nach Paragraph 54, Absatz eins, ZPO glaubhaft zu machen, daß sie die begehrten vorprozessualen Kosten, wie zB Inkassokosten, bereits getragen hat oder doch zumindest zu tragen verpflichtet ist; die Vorlage eines bloßen Leistungsverzeichnisses eines Inkassoinstitutes genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:1997:RSA0000010Dokumentnummer
JJR_19970410_LG00569_05400R00020_97Y0000_001