RS OGH 1997/4/10 54R20/97y

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Norm

ZPO §54 Abs1
ZPO §40 Abs2

Rechtssatz

Eine Partei hat im Rahmen ihrer Bescheinigungspflicht nach § 54 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen, daß sie die begehrten vorprozessualen Kosten, wie zB Inkassokosten, bereits getragen hat oder doch zumindest zu tragen verpflichtet ist; die Vorlage eines bloßen Leistungsverzeichnisses eines Inkassoinstitutes genügt nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:1997:RSA0000010

Dokumentnummer

JJR_19970410_LG00569_05400R00020_97Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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