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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §44 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der M in F, vertreten durch Haslauer, Eberl, Hubner, Krivanec und Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. August 2001, Zl. 3/05-V/13.562/3-2001, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse in 5024 Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht übermittelte der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse im Mai 1997 das Versäumungsurteil vom 10. März 1997, womit die Beschwerdeführerin als beklagte Dienstgeberin schuldig erkannt wurde, dem klagenden Dienstnehmer Mohamed A. den Betrag von S 4.666,67 netto und S 103.723,29 brutto, je samt Anhang, zu bezahlen. Nach der beigeschlossenen Klage sei der Dienstnehmer seit 18. April 1995 bei der Beschwerdeführerin als Alleinkoch beschäftigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dem Dienstnehmer am 23. September 1996 zum 7. Oktober 1996 gekündigt. Die Beschwerdeführerin habe dem Dienstnehmer vorgeschlagen, in der Kündigungszeit den Gebührenurlaub zu konsumieren. Der Dienstnehmer habe sich damit nicht einverstanden, sondern weiterhin arbeitsbereit erklärt. Der vereinbarte Monatslohn habe S 20.000,-- netto, das sind S 30.290,-- brutto, betragen. Während des Dienstverhältnisses habe der Dienstnehmer keine Lohnabrechnung erhalten. Die Lohnauszahlung sei in der Weise erfolgt, dass S 10.000,-- netto auf das Konto des Dienstnehmers überwiesen worden seien. Die restlichen S 10.000,-- habe sich der Dienstnehmer am Monatsende aus der "Kellnerkassa" entnehmen können. Darüber habe er einen Beleg unterfertigt und der Kellnerin ausgefolgt. Der Monatslohn sei 14 mal jährlich zu entrichten gewesen. Folgende Ansprüche seien nicht erfüllt worden: Lohn September 1996 S 10.000,-- netto, Lohn 1. bis 7. Oktober 1996 S 4.666,67 netto, aliquote Jahresremuneration 1. Jänner bis 7. Oktober 1996 S 46.638,30 brutto und Urlaubsentschädigung für 42 Werktage von S 57.084,99 brutto.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat anhand ihrer Unterlagen festgestellt, dass dieser Dienstnehmer vom 18. April 1995 bis 11. Oktober 1996 zu einem monatlichen Nettolohn von S 10.000,-- gemeldet gewesen ist. Da die Beschwerdeführerin eine Berichtigung der Beitragsgrundlagen und der Abmeldung nicht vorgenommen hat, wurde eine Beitragsprüfung gemäß § 42 Abs. 1 ASVG durchgeführt und dabei Einsicht in die Lohn- und Buchhaltungsunterlagen beim Steuerberater der Beschwerdeführerin genommen. Im Lohnkonto seien nur die der Gebietskrankenkasse gemeldeten Entgelte des Dienstnehmers enthalten gewesen. Den Buchhaltungsunterlagen seien weitere - nämlich die in der Klage angeführten - Zahlungen an den Dienstnehmer nicht zu entnehmen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei daher unter Vorhalt des Versäumungsurteiles und der dem Urteil zu Grunde liegenden Klage aufgefordert worden, die dort genannten Belege vorzulegen. In der Folge seien der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eine Reihe von Empfangsbestätigungen in Fotokopie vorgelegt worden, wobei einige schwer und einzelne überhaupt nicht lesbar gewesen seien. Diesen Unterlagen sei ein Telefax (an einen gewissen Wolfgang) angeschlossen gewesen; dieses laute: Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat anhand ihrer Unterlagen festgestellt, dass dieser Dienstnehmer vom 18. April 1995 bis 11. Oktober 1996 zu einem monatlichen Nettolohn von S 10.000,-- gemeldet gewesen ist. Da die Beschwerdeführerin eine Berichtigung der Beitragsgrundlagen und der Abmeldung nicht vorgenommen hat, wurde eine Beitragsprüfung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ASVG durchgeführt und dabei Einsicht in die Lohn- und Buchhaltungsunterlagen beim Steuerberater der Beschwerdeführerin genommen. Im Lohnkonto seien nur die der Gebietskrankenkasse gemeldeten Entgelte des Dienstnehmers enthalten gewesen. Den Buchhaltungsunterlagen seien weitere - nämlich die in der Klage angeführten - Zahlungen an den Dienstnehmer nicht zu entnehmen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei daher unter Vorhalt des Versäumungsurteiles und der dem Urteil zu Grunde liegenden Klage aufgefordert worden, die dort genannt