RS OGH 1997/5/21 1R970/96k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1997
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Norm

ZustG §4

Rechtssatz

Eine bloße Belegenheit als solche (Lagerplatz, Magazin, Lagerraum) stellt keine Betriebsstätte dar. Eine solche setzt eine regelmäßig und andauernde betriebliche Tätigkeit voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000012

Dokumentnummer

JJR_19970521_LG00007_00100R00970_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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