TE Vwgh Beschluss 2004/8/11 2004/17/0106

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2004
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40 Verwaltungsverfahren;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §51 Abs1;
VStG §54b Abs3;
VStG §54c idF 2000/I/138;
VwGG §34 Abs1;
VwVerfNov 2001;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VStG § 54c gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache des JK, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. Mai 2004, ohne Zahl, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ratenzahlung von Geldstrafen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Baden einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Ratenzahlung hinsichtlich der über ihn verhängten Geldstrafen gemäß § 54b Abs. 3 VStG ab. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Geldstrafen wegen Übertretungen des (Wiener) Parkometergesetzes bzw. von Verordnungen gemäß dem Niederösterreichischen Kurzparkzonenabgabegesetz verhängt wurden.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Baden einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Ratenzahlung hinsichtlich der über ihn verhängten Geldstrafen gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG ab. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Geldstrafen wegen Übertretungen des (Wiener) Parkometergesetzes bzw. von Verordnungen gemäß dem Niederösterreichischen Kurzparkzonenabgabegesetz verhängt wurden.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist nicht zulässig. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist nicht zulässig.

Nach dieser Verfassungsbestimmung kann eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Diese Prozessvoraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Anrufung eines unabhängigen Verwaltungssenates in Betracht kommt, dieser aber noch nicht angerufen worden ist.

Zur Bestimmung des § 54c VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 137/2001, wonach gegen die Entscheidung über Anträge auf Zahlungserleichterung (§ 54b Abs. 3) kein Rechtsmittel zulässig ist, wurde vom Verfassungsgerichtshof wie auch vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, diese sei bei verfassungskonformer Interpretation dahin zu verstehen, dass dadurch nur ein administrativer Instanzenzug, nicht aber die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates gegen Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterungen ausgeschlossen ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, G 1393/95 und Folgezahlen, Slg. Nr. 14.957/1997, sowie die hg. Beschlüsse jeweils vom 24. November 1997, Zl. 97/17/0404 und Zl. 97/17/0406). Zur Bestimmung des Paragraph 54 c, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,, wonach gegen die Entscheidung über Anträge auf Zahlungserleichterung (Paragraph 54 b, Absatz 3,) kein Rechtsmittel zulässig ist, wurde vom Verfassungsgerichtshof wie auch vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, diese sei bei verfassungskonformer Interpretation dahin zu verstehen, dass dadurch nur ein administrativer Instanzenzug, nicht aber die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates gegen Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterungen ausgeschlossen ist vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, G 1393/95 und Folgezahlen, Slg. Nr. 14.957/1997, sowie die hg. Beschlüsse jeweils vom 24. November 1997, Zl. 97/17/0404 und Zl. 97/17/0406).

Dem folgend hat der Gesetzgeber durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBl. I Nr. 137/2001, die Bestimmung des § 54c VStG aufgehoben (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 723 BlgNR 21. GP, 11, wonach die aufgehobene Norm "irreführend" und "entbehrlich" sei). Es ergibt sich somit nunmehr bereits aus § 51 Abs. 1 VStG, dass über allfällige Rechtsmittel gegen Bescheide über Ansuchen auf Zahlungserleichterungen bei verhängten Geldstrafen durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu entscheiden und erst gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides erweist sich daher - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht als unrichtig. Dem folgend hat der Gesetzgeber durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,, die Bestimmung des Paragraph 54 c, VStG aufgehoben vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 723 BlgNR 21. GP, 11, wonach die aufgehobene Norm "irreführend" und "entbehrlich" sei). Es ergibt sich somit nunmehr bereits aus Paragraph 51, Absatz eins, VStG, dass über allfällige Rechtsmittel gegen Bescheide über Ansuchen auf Zahlungserleichterungen bei verhängten Geldstrafen durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu entscheiden und erst gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides erweist sich daher - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht als unrichtig.

Da in Ansehung des angefochtenen Bescheides der Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht erschöpft ist, war die Beschwerde aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. Da in Ansehung des angefochtenen Bescheides der Instanzenzug im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht erschöpft ist, war die Beschwerde aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78). Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78).

Wien, am 11. August 2004

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170106.X00

Im RIS seit

17.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten