Norm
EO §354Rechtssatz
Eine unrichtigerweise rechtskräftig nach § 354 EO bewilligte Exekution ist einzustellen, wenn die zu erwirkende Handlung des Verpflichteten (Wiederaufstellung einer Reklametafel) in die Rechtssphäre eines Dritten eingreift.Eine unrichtigerweise rechtskräftig nach Paragraph 354, EO bewilligte Exekution ist einzustellen, wenn die zu erwirkende Handlung des Verpflichteten (Wiederaufstellung einer Reklametafel) in die Rechtssphäre eines Dritten eingreift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGZ0638:1997:RGZ0000011Dokumentnummer
JJR_19970610_LGZ0638_00400R00244_97Z0000_001