RS OGH 1997/06/24 1Ob145/97y; 1Ob356/98d; 1Ob26/01g; 1Ob86/05m

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Rechtssatz

Der Amtshaftungskläger hat zu behaupten und zu beweisen welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch Ergreifung des nach der anzuwendenden Verfahrensordnung möglichen Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs nicht mehr vermeidbar war.

Entscheidungstexte
  • 1 Ob 145/97y
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 145/97y
  • 1 Ob 356/98d
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 356/98d
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/28
  • 1 Ob 26/01g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 26/01g
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Hätte die eingeklagte Forderung einer Aufgliederung deshalb bedurft, weil die unrichtige Auskunft eines Mitarbeiters der beklagten Partei nur für einen bestimmten Teil des behaupteten Gesamtschadens natürlich und adäquat kausal sein könnte. Es hätte einer Erklärung der klagenden Partei dahin bedurft, welcher Schaden allein aufgrund der nach und infolge der unrichtigen Auskunft erteilten und erledigten weiteren Aufträge entstanden sein soll. (T1)
  • 1 Ob 86/05m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 86/05m
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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