Der Amtshaftungskläger hat zu behaupten und zu beweisen welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch Ergreifung des nach der anzuwendenden Verfahrensordnung möglichen Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs nicht mehr vermeidbar war.
Ähnlich; Beisatz: Hier: Hätte die eingeklagte Forderung einer Aufgliederung deshalb bedurft, weil die unrichtige Auskunft eines Mitarbeiters der beklagten Partei nur für einen bestimmten Teil des behaupteten Gesamtschadens natürlich und adäquat kausal sein könnte. Es hätte einer Erklärung der klagenden Partei dahin bedurft, welcher Schaden allein aufgrund der nach und infolge der unrichtigen Auskunft erteilten und erledigten weiteren Aufträge entstanden sein soll. (T1)