RS OGH 1997/06/24 1Ob145/97y

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Rechtssatz

Der Geschädigte hat in Erfüllung seiner Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG nicht die Wahl, anstelle eines Rechtsmittels eine Anregung zu wählen, die - bei entsprechendem Wohlwollen nach Belieben der Behörde, ohne daß also ein der potentiellen Wirkung eines Rechtsmittels entsprechender Anspruch auf Sacherledigung besteht - allenfalls zum selben Ergebnis wie ein Rechtsmittel führen kann.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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