Der Geschädigte hat in Erfüllung seiner Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG nicht die Wahl, anstelle eines Rechtsmittels eine Anregung zu wählen, die - bei entsprechendem Wohlwollen nach Belieben der Behörde, ohne daß also ein der potentiellen Wirkung eines Rechtsmittels entsprechender Anspruch auf Sacherledigung besteht - allenfalls zum selben Ergebnis wie ein Rechtsmittel führen kann.