Nach europarechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anlaß, von den durch die Rechtsprechung zur Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG geprägten Grundsätzen abzugehen, wenn durch einen fehlerhaften Akt der Vollziehung unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verletzt wird.