Unterließ der Geschädigte schuldhaft einen für die Schadensabwehr abstrakt tauglichen Rechtsbehelf, kann ein Amtshaftungsanspruch nur entstehen, soweit der Schaden schon entstanden ist, ehe der Rechtsbehelf hätte Abhilfe schaffen können. Das ist besonders für sofort vollstreckbare Entscheidungen - ungeachtet der durch die jeweils in Betracht kommende Verfahrensordnung eingeräumten Rechtsmittelmöglichkeit - von Bedeutung. Unterläßt der Geschädigte in einem derartigen Fall das ihm durch die Verfahrensordnung an die Hand gegebene Rechtsmittel, entsteht der Amtshaftungsanspruch jedenfalls soweit nicht, als dieses den Schaden hätte mindern können.