Norm
UVG §4 Z3Rechtssatz
Die Durchführung einer stationären Drogenentzugstherapie als Folge einer Weisung im Zusammenhang mit einem Strafaufschub nach § 23a SGG rechtfertigt nicht die Gewährung von Haftvorschüssen gemäß § 4 Z 3 UVG.Die Durchführung einer stationären Drogenentzugstherapie als Folge einer Weisung im Zusammenhang mit einem Strafaufschub nach Paragraph 23 a, SGG rechtfertigt nicht die Gewährung von Haftvorschüssen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG.
Anmerkung
0000008Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:0LG0929:1997:RFE0000008Dokumentnummer
JJR_19970625_0LG0929_00100R00296_97F0000_001