Norm
StPO §46 Abs3Rechtssatz
Ein zur Verfahrenseinstellung nach § 46 Abs 3 StPO berechtigendes Fristsäumnis (§ 112 Abs 2 StPO) liegt nur dann vor, wenn der Privatankläger (oder dessen Vertreter) von der Schließung der Voruntersuchung durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung einer Ausfertigung einer solchen Verfügung (§ 77 Abs 1 StPO) mit der Belehrung in Kenntnis gesetzt wurde, daß die Nichteinhaltung der 14-tägigen Frist zur Einbringung der Anklageschirft dem Rücktritt von der Anklage gleich komme, ein bloßes telefonisches Gespräch des Untersuchungsrichters mit dem Privatanklagevertreter vermag hingegen diese vorgeschriebene Form der Bekanntmachung nicht zu subsitutieren und den Fristenlauf des § 112 Abs 2 StPO nicht auszulösen.Ein zur Verfahrenseinstellung nach Paragraph 46, Absatz 3, StPO berechtigendes Fristsäumnis (Paragraph 112, Absatz 2, StPO) liegt nur dann vor, wenn der Privatankläger (oder dessen Vertreter) von der Schließung der Voruntersuchung durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung einer Ausfertigung einer solchen Verfügung (Paragraph 77, Absatz eins, StPO) mit der Belehrung in Kenntnis gesetzt wurde, daß die Nichteinhaltung der 14-tägigen Frist zur Einbringung der Anklageschirft dem Rücktritt von der Anklage gleich komme, ein bloßes telefonisches Gespräch des Untersuchungsrichters mit dem Privatanklagevertreter vermag hingegen diese vorgeschriebene Form der Bekanntmachung nicht zu subsitutieren und den Fristenlauf des Paragraph 112, Absatz 2, StPO nicht auszulösen.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 9 Ra 19/05p. Diese ist nunmehr unter RW0000661 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000194Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011