TE Vfgh Beschluss 2000/12/13 G118/00

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Veröffentlicht am 13.12.2000
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
WAO §185 Abs3, Abs4
WAO §243 Abs3
WAO-Nov LGBL 9/2000 ArtII
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der WAO betreffend eine Rückzahlungssperre für überwälzte Abgaben mangels unmittelbarer Betroffenheit der antragstellenden Betreiberin von Getränkemärkten

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Urteil vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, entschied der EuGH, daß Art3 Abs2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, im folgenden: Verbrauchsteuerrichtlinie, der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie die der Anlaßfälle (es handelte sich hiebei um die Vorschreibung der Getränkesteuer gemäß dem Oö Gemeinde-Getränkesteuergesetz bzw. dem Wiener Getränkesteuergesetz und der Wiener Getränkesteuerverordnung) entgegenstehe. Zur zeitlichen Wirksamkeit seines Urteiles führte der EuGH aus, daß sich niemand auf Art3 Abs2 der Verbrauchsteuerrichtlinie berufen könne, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlaß des Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.römisch eins. 1. Mit Urteil vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, entschied der EuGH, daß Art3 Abs2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, im folgenden: Verbrauchsteuerrichtlinie, der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie die der Anlaßfälle (es handelte sich hiebei um die Vorschreibung der Getränkesteuer gemäß dem Oö Gemeinde-Getränkesteuergesetz bzw. dem Wiener Getränkesteuergesetz und der Wiener Getränkesteuerverordnung) entgegenstehe. Zur zeitlichen Wirksamkeit seines Urteiles führte der EuGH aus, daß sich niemand auf Art3 Abs2 der Verbrauchsteuerrichtlinie berufen könne, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlaß des Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

Mit dem "Gesetz, mit dem die Wiener Abgabenordnung geändert wird", LGBl. 9/2000, hat der Wiener Landesgesetzgeber insbesondere jene Bestimmungen der Wiener Landesabgabenordnung, im folgenden: WAO, novelliert, die die Rückzahlung von Guthaben der Abgabepflichtigen zum Gegenstand haben. Weiters wurde die in §243 Abs2 WAO enthaltene Devolutionsfrist von 6 Monaten für bestimmte Verfahren über die Feststellung einer Rückzahlungspflicht auf zwei Jahre verlängert. Die von der Novelle betroffenen Bestimmungen der WAO lauten nunmehr wie folgt (die durch die Novelle angefügten Bestimmungen sind hervorgehoben): Mit dem "Gesetz, mit dem die Wiener Abgabenordnung geändert wird", Landesgesetzblatt 9 aus 2000,, hat der Wiener Landesgesetzgeber insbesondere jene Bestimmungen der Wiener Landesabgabenordnung, im folgenden: WAO, novelliert, die die Rückzahlung von Guthaben der Abgabepflichtigen zum Gegenstand haben. Weiters wurde die in §243 Abs2 WAO enthaltene Devolutionsfrist von 6 Monaten für bestimmte Verfahren über die Feststellung einer Rückzahlungspflicht auf zwei Jahre verlängert. Die von der Novelle betroffenen Bestimmungen der WAO lauten nunmehr wie folgt (die durch die Novelle angefügten Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§185 (1) Der Abgabepflichtige kann die Rückzahlung von Guthaben (§162 Abs2) beantragen. Die Rückzahlung kann auch von Amts wegen erfolgen.

  1. (2)Absatz 2,Gegen den Rückzahlungsbetrag können der Höhe nach festgesetzte Abgabenschuldigkeiten aufgerechnet werden, die der Abgabepflichtige nicht später als 3 Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

  1. (3)Absatz 3,Ein Rückzahlungsanspruch steht insoweit nicht zu, als die Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen, als dem Abgabepflichtigen getragen wurde. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet wurde, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.

  1. (4)Absatz 4,Abs3 ist nicht anzuwenden auf Abgabepflichtige, soweit ihnen die Anlassfallwirkung für eine vom Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig erkannte Abgabenvorschrift zukommt."

"§243 (1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§59) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

  1. (2)Absatz 2,Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz mit Ausnahme solcher Bescheide, die aufgrund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind, der Partei nicht innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen der Anbringen zugestellt, so geht auf schriftliches Verlangen der Partei, die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen; er ist abzuweisen, wenn die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.

  1. (3)Absatz 3,Für Verfahren nach §185 verlängert sich der in Abs2 genannte Zeitraum von 6 Monaten auf 2 Jahre."

Die angeführten Bestimmungen sind gemäß ArtII LGBl. 9/2000 auch auf vor der Kundmachung des Gesetzes entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwenden. Die angeführten Bestimmungen sind gemäß ArtII Landesgesetzblatt 9 aus 2000, auch auf vor der Kundmachung des Gesetzes entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwenden.

2. Der Antragsteller, der nach seinen Angaben in Wien einen Gastronomiebetrieb betreibt, begehrt, gestützt auf Art140 B-VG, mit näherer Begründung die Aufhebung des §185 Abs3 und - auf Grund des untrennbaren normativen Zusammenhanges - des Abs4 WAO, idF LGBl. 9/2000. Er ergänzt dieses Begehren durch zwei Eventualanträge, mit denen lediglich die Aufhebung des §185 Abs3 WAO als verfassungswidrig sowie für den Fall, daß die Prozeßvoraussetzungen nur hinsichtlich des §185 Abs3, erster Satz, WAO gegeben sein sollten, lediglich die Aufhebung dieser Bestimmung begehrt wird. Darüber hinaus wird die Aufhebung des §243 Abs3 WAO sowie des ArtII der Novelle LGBl. 9/2000 als verfassungswidrig begehrt. 2. Der Antragsteller, der nach seinen Angaben in Wien einen Gastronomiebetrieb betreibt, begehrt, gestützt auf Art140 B-VG, mit näherer Begründung die Aufhebung des §185 Abs3 und - auf Grund des untrennbaren normativen Zusammenhanges - des Abs4 WAO, in der Fassung Landesgesetzblatt 9 aus 2000,. Er ergänzt dieses Begehren durch zwei Eventualanträge, mit denen lediglich die Aufhebung des §185 Abs3 WAO als verfassungswidrig sowie für den Fall, daß die Prozeßvoraussetzungen nur hinsichtlich des §185 Abs3, erster Satz, WAO gegeben sein sollten, lediglich die Aufhebung dieser Bestimmung begehrt wird. Darüber hinaus wird die Aufhebung des §243 Abs3 WAO sowie des ArtII der Novelle Landesgesetzblatt 9 aus 2000, als verfassungswidrig begehrt.

II. 1. Das hier zu beurteilende Vorbringen ist der Sache nach in allen wesentlichen Belangen auch in dem zu G102/00 protokollierten Antrag vorgebracht worden.römisch zwei. 1. Das hier zu beurteilende Vorbringen ist der Sache nach in allen wesentlichen Belangen auch in dem zu G102/00 protokollierten Antrag vorgebracht worden.

Es genügt somit hier - sowohl hinsichtlich des (näheren) Antragsvorbringens als auch hinsichtlich der Begründung - auf den hg. Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tage, G102/00, - eine Ausfertigung desselben ist diesem Beschluß angeschlossen - zu verweisen, aus welchem sich auch für den vorliegenden Antrag ergibt, daß dieser wegen fehlender unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers unzulässig ist.

2. Der gegenständliche Antrag war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Finanzverfahren, Rückzahlung Finanzverfahren, Getränkesteuer, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G118.2000

Dokumentnummer

JFT_09998787_00G00118_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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