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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache der M, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 21. November 2003, Zl. Fr-4250a-74/99, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes und Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ab und den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung als verspätet zurück.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin sowohl eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert unter der Zl. 2003/21/0226) als auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Letzterer trat sie nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 2004, B 1778/03-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, zur Zl. 2004/21/0168 protokollierte Beschwerde ist unzulässig; mit der (vor der Abtretung erfolgten) Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof hat nämlich die Beschwerdeführerin ihr Beschwerderecht verbraucht (vgl. den hg. Beschluss vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0104).
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Über die unter der Zl. 2003/21/0226 anhängige Beschwerde wird gesondert entschieden werden.
Wien, am 31. August 2004
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004210168.X00Im RIS seit
07.10.2004