RS OGH 1997/7/30 1R119/97w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1997
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Norm

ZPO §41
ZPO §42
ZPO §43
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 42 heute
  2. ZPO § 42 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Aufwendungen, die der Durchsetzung eines Anspruchs ohne Prozeß dienen, sind keine vorprozessualen Kosten, deren Ersatz nach den §§ 41 ff ZPO durchgesetzt werden kann. Sie sind Nebenforderungen zur Hauptforderung iSd § 54 Abs 2 JN und können im Klageweg geltend gemacht werden. Das gilt im Besonderen für die Kosten eines Inkassounternehmens.Aufwendungen, die der Durchsetzung eines Anspruchs ohne Prozeß dienen, sind keine vorprozessualen Kosten, deren Ersatz nach den Paragraphen 41, ff ZPO durchgesetzt werden kann. Sie sind Nebenforderungen zur Hauptforderung iSd Paragraph 54, Absatz 2, JN und können im Klageweg geltend gemacht werden. Das gilt im Besonderen für die Kosten eines Inkassounternehmens.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 18 Bs 374/98. Diese ist nunmehr unter RW0000691 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000284

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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