Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §31 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Februar 2004, Zl. UVS-07/F/6/9760/2003/06, betreffend Übertretung des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und der Beschwerdeführer zur Zahlung von Kostenbeiträgen verpflichtet wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.101,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. April 2003 hielt der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer vor, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GesmbH am 8. April 2003 vor der Liegenschaft in Wien 6., B-Gasse 1 (ident S-Gasse 2) auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, einen Vorgarten in Front S-Gasse 2 im Ausmaß von a) ab der B-Gasse bis zum fünften Fenster 4 x 12,4 m, b) ab dem fünften Fenster 4 x 4,2 m und c) anschließend 3,1 x 2,7 m aufgestellt gehabt zu haben, ohne dass er hiefür vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt habe, und dadurch die Gebrauchsabgabe nach Tarifpost B7 um den Betrag von EUR 2.037,48 fahrlässig verkürzt zu haben.
Nach einer schriftlichen Äußerung des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2003 erließ der Magistrat der Stadt Wien das Straferkenntnis vom 4. November 2003, mit dem dem Beschwerdeführer angelastet wurde, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GesmbH am 8. April 2003 vor der gegenständlichen Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, den obgenannten Vorgarten aufgestellt gehabt zu haben, ohne dass er hiefür vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 und Tarifpost B7 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) idgF im Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 4 GAG idF LGBl. Nr. 26/2000 eine Geldstrafe von EUR 720,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden dem Beschwerdeführer EUR 72,-- auferlegt. Nach einer schriftlichen Äußerung des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2003 erließ der Magistrat der Stadt Wien das Straferkenntnis vom 4. November 2003, mit dem dem Beschwerdeführer angelastet wurde, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GesmbH am 8. April 2003 vor der gegenständlichen Liegenschaft auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, den obgenannten Vorgarten aufgestellt gehabt zu haben, ohne dass er hiefür vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 und Tarifpost B7 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) idgF im Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16, Absatz 4, GAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2000, eine Geldstrafe von EUR 720,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden dem Beschwerdeführer EUR 72,-- auferlegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Am 25. Februar 2004 führte die belangte Behörde eine mündliche Berufungsverhandlung durch.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, dass die zitierte maßgebliche Gesetzesfassung bei der Strafnorm infolge des "Günstigkeitsprinzips" zu lauten hat: "... in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42/2003 vom 11.09.2003 iVm § 1 Abs. 2 VStG - 1991". Dem Beschwerdeführer wurde ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 144,-- auferlegt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, entgegen dem Berufungsvorbringen sei die Frist der Verfolgungsverjährung gewahrt, da dem Beschwerdeführer bereits mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. April 2003 dasselbe rechtswidrige Verhalten angelastet worden sei, dessentwegen er schließlich bestraft worden sei. Zwar habe die Behörde erster Instanz zunächst das Verwaltungsstrafverfahren wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung eingeleitet. Mit Fortschreiten des Ermittlungsverfahrens sei aber erkannt worden, dass es gar nicht zu einer Erteilung einer Gebrauchserlaubnis hätte kommen können, weshalb der Verkürzungsvorwurf fallen gelassen und auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit umgestellt worden sei. Das "Günstigkeitsprinzip" habe die Anführung der richtigen Bestimmung erfordert, nach der die Strafe verhängt worden sei. Zur Tatzeit sei das Verhalten des Beschwerdeführers gemäß § 16 Abs. 4 GAG mit Geldstrafe bis EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Monat) zu ahnden gewesen. Zur Zeit der Erlassung des Bescheides erster Instanz am 19. November 2003 sei das GAG in der Fassung LGBl. Nr. 42/2003 heranzuziehen gewesen, das für eine derartige Ordnungswidrigkeit ebenfalls eine Geldstrafe bis EUR 2.100,-- vorsehe. Es fehle aber nunmehr eine Normierung einer Ersatzfreiheitsstrafe im GAG, weshalb subsidiär § 16 Abs. 2 VStG (Ersatzfreiheitsstrafe bis höchstens zwei Wochen) heranzuziehen sei. Weil die Ersatzfreiheitsstrafe bis höchstens zwei Wochen nach dem neuen Recht geringer sei als jene mit einer Obergrenze von einem Monat nach dem alten Recht, müsse die günstigere Strafnorm (daher das neue Recht) herangezogen werden. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass der Unrechtsgehalt der Tat nicht gering sei, ebenso nicht das Verschulden des Beschwerdeführers. Zutreffend habe bereits die Behörde erster Instanz eine einschlägige rechtskräftige Vortat als Erschwerungsgrund gewertet. Milderungsgründe seien keine hervorgekommen. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe der Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit im Detail zahlenmäßig nicht offengelegt. Die Sorgepflichten des Beschwerdeführers seien sowohl der belangten Behörde als auch der Behörde erster Instanz aus den Akten der einschlägigen Vortat bekannt gewesen. Dort habe der Beschwerdeführer eine Sorgepflicht für einen zehnjährigen Sohn angegeben. Diese sei bereits in die erstinstanzliche Strafbemessung eingeflossen. Im Übrigen seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als durchschnittlich einzuschätzen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, dass die zitierte maßgebliche Gesetzesfassung bei der Strafnorm infolge des "Günstigkeitsprinzips" zu lauten hat: "... in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42/2003 vom 11.09.2003 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, VStG - 1991". Dem Beschwerdeführer wurde ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 144,-- auferlegt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, entgegen dem Berufungsvorbringen sei die Frist der Verfolgungsverjährung gewahrt, da dem Beschwerdeführer bereits mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. April 2003 dasselbe rechtswidrige Verhalten angelastet worden sei, dessentwegen er schließlich bestraft worden sei. Zwar habe die Behörde erster Instanz zunächst das Verwaltungsstrafverfahren wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung eingeleitet. Mit Fortschreiten des Ermittlungsverfahrens sei aber erkannt worden, dass es gar nicht zu einer Erteilung einer Gebrauchserlaubnis hätte kommen können, weshalb der Verkürzungsvorwurf fallen gelassen und auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit umgestellt worden sei. Das "Günstigkeitsprinzip" habe die Anführung der richtigen Bestimmung erfordert, nach der die Strafe verhängt worden sei. Zur Tatzeit sei das Verhalten des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 16, Absatz 4, GAG mit Geldstrafe bis EUR 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einem Monat) zu ahnden gewesen. Zur Zeit der Erlassung des Bescheides erster Instanz am 19. November 2003 sei das GAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2003, heranzuziehen gewesen, das für eine derartige Ordnungswidrigkeit ebenfalls eine Geldstrafe bis EUR 2.100,-- vorsehe. Es fehle aber nunmehr eine Normierung einer Ersatzfreiheitsstrafe im GAG, weshalb subsidiär Paragraph 16, Absatz 2, VStG (Ersatzfreiheitsstrafe bis höchstens zwei Wochen) heranzuziehen sei. Weil die Ersatzfreiheitsstrafe bis höchstens zwei Wochen nach dem neuen Recht geringer sei als jene mit einer Obergrenze von einem Monat nach dem alten Recht, müsse die günstigere Strafnorm (daher das neue Recht) herangezogen werden. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass der Unrechtsgehalt der Tat nicht gering sei, ebenso nicht das Verschulden des Beschwerdeführers. Zutreffend habe bereits die Behörde erster Instanz eine einschlägige rechtskräftige Vortat als Erschwerungsgrund gewertet. Milderungsgründe seien keine hervorgekommen. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe der Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit im Detail zahlenmäßig nicht offengelegt. Die Sorgepflichten des Beschwerdeführers seien sowohl der belangten Behörde als auch der Behörde erster Instanz aus den Akten der einschlägigen Vortat bekannt gewesen. Dort habe der Beschwerdeführer eine Sorgepflicht für einen zehnjährigen Sohn angegeben. Diese sei bereits in die erstinstanzliche Strafbemessung eingeflossen. Im Übrigen seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als durchschnittlich einzuschätzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung sei keine entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt worden. Der zunächst angelastete Vorwurf der Abgabenverkürzung setze ein Abgabenrechtsverhältnis voraus. Dieses behauptete Abgabenrechtsverhältnis sei daher als Sachverhaltssubstrat dem Vorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. April 2003 inhärent. Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis und auch im angefochtenen Bescheid erhobene Tatvorwurf sei davon vollkommen unterschiedlich. Es werde dem Beschwerdeführer damit nämlich nur vorgehalten, über keine Gebrauchserlaubnis verfügt zu haben. Die im § 16 Abs. 4 GAG idF LGBl. Nr. 42/2003 angeführten pönalisierten Handlungen und Unterlassung seien dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen worden. Schließlich hätte die belangte Behörde nach dem "Günstigkeitsprinzip" des § 1 Abs. 2 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabsetzen müssen. Der Beschwerdeführer bringt vor, innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung sei keine entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt worden. Der zunächst angelastete Vorwurf der Abgabenverkürzung setze ein Abgabenrechtsverhältnis voraus. Dieses behauptete Abgabenrechtsverhältnis sei daher als Sachverhaltssubstrat dem Vorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. April 2003 inhärent. Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis und auch im angefochtenen Bescheid erhobene Tatvorwurf sei davon vollkommen unterschiedlich. Es werde dem Beschwerdeführer damit nämlich nur vorgehalten, über keine Gebrauchserlaubnis verfügt zu haben. Die im Paragraph 16, Absatz 4, GAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2003, angeführten pönalisierten Handlungen und Unterlassung seien dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen worden. Schließlich hätte die belangte Behörde nach dem "Günstigkeitsprinzip" des Paragraph eins, Absatz 2, VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabsetzen müssen.
§ 1 Abs. 1 und 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl. Nr. 20 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 42/2003, lautet: Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG), LGBl. Nr. 20 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2003,, lautet:
"Abschnitt I "Abschnitt römisch eins
Gebrauchserlaubnis
§ 1. (1) Für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.Paragraph eins, (1) Für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.
§ 16 GAG in der genannten Fassung lautet auszugsweise: Paragraph 16, GAG in der genannten Fassung lautet auszugsweise:
"§ 16. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
...
Die Tarifpost B 7 des GAG lautet:
"7. für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u.a.) von Geschäftslokalen aller Art je m2 Fläche 3,63 Euro, in Fußgängerzonen und verkehrsarmen Zonen je m2 27,25 Euro, mindestens aber 43,60 Euro; die Abfriedung (Geländer, Gitter, Abschlußwand, Zierpflanzen u. dgl.) ist innerhalb der bewilligten Ausmaße aufzustellen; für etwaige Gegenstände innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und über die zugestandene Vorgartenfläche nicht hinausragen, ist eine weitere Abgabe nicht zu entrichten; die Bewilligung für Vorgärten gilt nur für die Zeit vom 1. März bis 15. November; wird ausnahmsweise die Belassung der Abfriedung ganz oder teilweise über den genannten Zeitraum hinaus bewilligt, erhöht sich die Abgabe um ein Drittel; "
§ 16 GAG erhielt mit der Novelle LGBl. Nr. 42/2003, mangels besonderer Inkrafttretensbestimmung mit Ablauf des 11. September 2003 in Kraft getreten, auszugsweise folgende Fassung: Paragraph 16, GAG erhielt mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2003,, mangels besonderer Inkrafttretensbestimmung mit Ablauf des 11. September 2003 in Kraft getreten, auszugsweise folgende Fassung:
...
a) die gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht beachtet, a) die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Halbsatz vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht beachtet,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050124.X00Im RIS seit
12.10.2004