Norm
MRG §37 Abs3 Z14Rechtssatz
Die Verweigerung einer Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens nach dem MRG ist im Sinne des § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar. Es handelt sich dabei um eine, wie in § 190 geregelte, Prozeßleitung.Die Verweigerung einer Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens nach dem MRG ist im Sinne des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO unanfechtbar. Es handelt sich dabei um eine, wie in Paragraph 190, geregelte, Prozeßleitung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1997:RWZ0000017Dokumentnummer
JJR_19970826_LG00003_04000R00521_97G0000_001