Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. P in G, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 19. Juni 2002, Zl. 23.207/1-VII/A/3/2002, betreffend Ernennung zum Universitätsprofessor (mitbeteiligte Partei: Univ.-Prof. Dipl.- Ing. Dr. techn. D in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Am 9. März 2000 wurde die Ausschreibung der am 1. Oktober 2000 frei werdenden Planstelle eines Universitätsprofessors für Grundlagen und Theorie der Elektrotechnik an der Technischen Universität Graz kundgemacht. Die gemäß § 23 des Universitäts-Organisationsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 805 (im Folgenden: UOG 1993), eingesetzte Berufungskommission, deren konstituierende Sitzung am 29. Februar 2000 stattgefunden hat, erstattete am 6. Oktober 2000 einen Dreiervorschlag, in welchem der Mitbeteiligte an erster Stelle, der Beschwerdeführer an zweiter Stelle gereiht wurde.Am 9. März 2000 wurde die Ausschreibung der am 1. Oktober 2000 frei werdenden Planstelle eines Universitätsprofessors für Grundlagen und Theorie der Elektrotechnik an der Technischen Universität Graz kundgemacht. Die gemäß Paragraph 23, des Universitäts-Organisationsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 805 (im Folgenden: UOG 1993), eingesetzte Berufungskommission, deren konstituierende Sitzung am 29. Februar 2000 stattgefunden hat, erstattete am 6. Oktober 2000 einen Dreiervorschlag, in welchem der Mitbeteiligte an erster Stelle, der Beschwerdeführer an zweiter Stelle gereiht wurde.
Die belangte Behörde monierte am 5. September 2001, dass der von der Berufungskommission beschlossene Vorschlag keine Begründung enthalte.
In einer weiteren Sitzung der Berufungskommission vom 15. November 2001 wurde der beschlossene Dreiervorschlag neuerlich debattiert. Ein Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses fand jedoch nicht die dafür erforderliche Mehrheit. Sodann wurde die Begründung der Reihungsentscheidung nachgetragen, welche mit Stimmenmehrheit angenommen wurde.
Der Rektor der Technischen Universität Graz hat sich letztlich dieser Beurteilung angeschlossen und - nach positivem Abschluss der Berufungsverhandlungen mit dem Mitbeteiligten - diesen zur Ernennung vorgeschlagen. Diesem Vorschlag ist die belangte Behörde gefolgt. Mit Entschließung vom 11. Juni 2002 hat der Bundespräsident den Mitbeteiligten auf die ausgeschriebene Planstelle ernannt. Der hierüber von der belangten Behörde ausgestellte Intimationsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2002 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 1226/02-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, die in Rede stehende Angelegenheit sei von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen.
In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in dem seiner Meinung nach bestehenden gesetzlich gewährleisteten Recht, als am besten qualifizierter Kandidat zum Universitätsprofessor ernannt zu werden, hilfsweise auf gesetzmäßige Ausübung des Auswahlermessens, auf Wahrung des Parteiengehörs und auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung bzw. auf Erstreihung im Besetzungsvorschlag als bestqualifizierter Bewerber, verletzt. In der Beschwerdebegründung macht er Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
1. Zur Rechtslage:
Vorab ist festzuhalten, dass für die Technische Universität Graz das UOG 1993 am 25. Oktober 1996 (effektiv) wirksam geworden ist, d.h. ab diesem Zeitpunkt des "Kippens" die Bestimmungen des UOG 1975 gemäß § 89 Abs. 3 UOG 1993 außer Kraft getreten sind (Kundmachung über das effektive Wirksamwerden des UOG 1993 an der Technischen Universität Graz, publiziert im am 28. Oktober 1996 ausgegebenen Stück 4a des Mitteilungsblattes dieser Universität im Studienjahr 1996/97). Vorab ist festzuhalten, dass für die Technische Universität Graz das UOG 1993 am 25. Oktober 1996 (effektiv) wirksam geworden ist, d.h. ab diesem Zeitpunkt des "Kippens" die Bestimmungen des UOG 1975 gemäß Paragraph 89, Absatz 3, UOG 1993 außer Kraft getreten sind (Kundmachung über das effektive Wirksamwerden des UOG 1993 an der Technischen Universität Graz, publiziert im am 28. Oktober 1996 ausgegebenen Stück 4a des Mitteilungsblattes dieser Universität im Studienjahr 1996/97).
§ 23 UOG 1993 in der Stammfassung BGBl. Nr. 805 lautet Paragraph 23, UOG 1993 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 805 lautet
(auszugsweise):
"Berufungsverfahren für
Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen
§ 23. (1) Der Dekan hat eine Berufungskommission einzusetzen.Paragraph 23, (1) Der Dekan hat eine Berufungskommission einzusetzen.
...
...
...
§ 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979; § 4 Abs. 1 und 1a idF BGBl. Nr. 389/1994, Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 127/1999, Abs. 3 in der Stammfassung), lautet: Paragraph 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979; Paragraph 4, Absatz eins, und 1a in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1994,, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, Absatz 3, in der Stammfassung), lautet:
"§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendung gemäß § 42a die
österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische
Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes,
dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im
Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den
Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern
(Inländern),
2. die volle Handlungsfähigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die
Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
Z. 19.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 im Wesentlichen in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 (modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999) lautet: Ziffer 19 Punkt eins, der Anlage 1 zum BDG 1979 im Wesentlichen in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997, (modifiziert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,) lautet:
"19. Universitäts(Hochschul)professoren Ernennungserfordernisse:
19.1 Für Universitätsprofessoren an Universitäten
(§ 154 Z 1 lit. a):
a) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene
inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
b) eine an einer österreichischen Universität
erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia
docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent
gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das
der zu besetzenden Planstelle entspricht,
c) die pädagogische und didaktische Eignung,
d) die Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
e) der Nachweis der Einbindung in die internationale
Forschung,
f) der Nachweis einer facheinschlägigen
Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 24. Februar 2004 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, mwH). Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 24. Februar 2004 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG vorliegt vergleiche hiezu den hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, mwH).
Die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung setzte vorliegendenfalls die Parteistellung des Beschwerdeführers im Ernennungsverfahren voraus.
Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143, mwH). Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukomme. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird vergleiche den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143, mwH).
Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass eine solche rechtliche Verdichtung in Ansehung der für die Ernennung von Universitätsprofessoren an einer Universität nach dem UOG 1993 geltenden Bestimmungen nicht vorliegt. Ein aus der Aufnahme in den Ternavorschlag ableitbares Recht des Beschwerdeführers besteht demnach allenfalls darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Dies ist vorliegendenfalls unstrittig geschehen. Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass eine solche rechtliche Verdichtung in Ansehung der für die Ernennung von Universitätsprofessoren an einer Universität nach dem UOG 1993 geltenden Bestimmungen nicht vorliegt. Ein aus der Aufnahme in den Ternavorschlag ableitbares Recht des Beschwerdeführers besteht demnach allenfalls darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Dies ist vorliegendenfalls unstrittig geschehen.
Der Anregung des Beschwerdeführers, von der zitierten Rechtsprechung - allenfalls im Wege der Entscheidung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 VwGG - abzugehen, folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht: Der Anregung des Beschwerdeführers, von der zitierten Rechtsprechung - allenfalls im Wege der Entscheidung eines verstärkten Senates nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGG - abzugehen, folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht:
Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zunächst auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes verweist, wo die Auffassung vertreten wurde, die Rechtssache sei von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen, sind ihm die bereits oben erstatteten Ausführungen entgegen zu halten, wonach damit keine den Verwaltungsgerichtshof bindende Entscheidung über die Beschwerdelegitimation und die Parteistellung des Beschwerdeführers getroffen wurde.
Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Fall auch grundlegend von jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285, zu Grunde lag, wo der belangten Behörde mit einem in einem vorangegangen Rechtsgang ergangenen aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes für das fortgesetzte Verfahren die Rechtsauffassung überbunden worden war, der dortige Beschwerdeführer genieße im Ernennungsverfahren Parteistellung. An die Rechtskraft dieser (auf Basis der hier vertretenen Rechtsansicht freilich unrichtigen) Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes war aus dem Grunde des § 87 Abs. 2 VfGG in der Folge die belangte Behörde und bei Überprüfung ihrer (im fortgesetzten Verfahren getroffenen) Entscheidung auf deren Rechtmäßigkeit insoweit auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden. Eine Unsachlichkeit der Differenzierung zwischen diesen grundlegend verschiedenen Fallkonstellationen ist nicht erkennbar. Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Fall auch grundlegend von jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2003, Zl. 2002/12/0285, zu Grunde lag, wo der belangten Behörde mit einem in einem vorangegangen Rechtsgang ergangenen aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes für das fortgesetzte Verfahren die Rechtsauffassung überbunden worden war, der dortige Beschwerdeführer genieße im Ernennungsverfahren Parteistellung. An die Rechtskraft dieser (auf Basis der hier vertretenen Rechtsansicht freilich unrichtigen) Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes war aus dem Grunde des Paragraph 87, Absatz 2, VfGG in der Folge die belangte Behörde und bei Überprüfung ihrer (im fortgesetzten Verfahren getroffenen) Entscheidung auf deren Rechtmäßigkeit insoweit auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden. Eine Unsachlichkeit der Differenzierung zwischen diesen grundlegend verschiedenen Fallkonstellationen ist nicht erkennbar.
Wenn der Beschwerdeführer eine "inhaltliche Rechtsschutzverweigerung" beklagt, ist ihm zu entgegnen, dass die Gewährung von Rechtsschutz nur dort in Frage kommt, wo die Rechtsordnung der Partei eine rechtliche geschützte Position einräumt.
Dies ist nach dem Vorgesagten in Ansehung der in einen Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber nur insoweit der Fall, als sie allenfalls die Ernennung eines nicht in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbers bekämpfen könnten.
Auch liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine Entscheidung der belangten Behörde über "civil rights and obligations" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK vor. Dies folgt bereits daraus, dass die österreichische Rechtsordnung nach dem Vorgesagten dem Bewerber im Ernennungsverfahren - von der bereits aufgezeigten allenfalls bestehenden Ausnahme abgesehen - überhaupt keine subjektiven Rechte einräumt. Auch liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine Entscheidung der belangten Behörde über "civil rights and obligations" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK vor. Dies folgt bereits daraus, dass die österreichische Rechtsordnung nach dem Vorgesagten dem Bewerber im Ernennungsverfahren - von der bereits aufgezeigten allenfalls bestehenden Ausnahme abgesehen - überhaupt keine subjektiven Rechte einräumt.
Da der Beschwerde nach dem Vorgesagten der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen steht, war sie ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen. Da der Beschwerde nach dem Vorgesagten der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen steht, war sie ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2004
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120057.X00Im RIS seit
22.10.2004