Norm
ZPO §448aRechtssatz
Die Bestimmung des § 448a ZPO soll verhindern, daß für den belangten Schuldner nicht erkennbar ist, daß in einem Klagebegehren Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs 2 JN geltend gemacht werden. Der Rekurs gegen die Mutwillensstrafe ist unabhängig vom Streitwert der Hauptsache zulässig.Die Bestimmung des Paragraph 448 a, ZPO soll verhindern, daß für den belangten Schuldner nicht erkennbar ist, daß in einem Klagebegehren Nebenforderungen im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN geltend gemacht werden. Der Rekurs gegen die Mutwillensstrafe ist unabhängig vom Streitwert der Hauptsache zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000022Dokumentnummer
JJR_19970912_LG00007_00100R00957_96Y0000_001