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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §14 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des I, geboren 1963, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Februar 2004, Zl. 120.777/19-III/4/04, betreffend Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des römisch eins, geboren 1963, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Februar 2004, Zl. 120.777/19-III/4/04, betreffend Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Februar 2004 hat der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach dessen Vorbringen am 2. März 2004 zugestellt. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Februar 2004 hat der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Fremdengesetz 1997 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach dessen Vorbringen am 2. März 2004 zugestellt.
2. Der Beschwerdeführer beantragte zunächst durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit dem am 13. April 2004 zur Post gegebenen Schriftsatz die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den genannten Bescheid.
Da diesem Antrag kein Vermögensbekenntnis beilag, wurde der Beschwerdeführer mit hg. Verfügung vom 19. April 2004, zugestellt am 22. April 2004, aufgefordert binnen drei Wochen ein persönlich unterfertigtes, vollständig ausgefülltes und nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis vorzulegen. Da der Beschwerdeführer diese Frist ungenützt verstreichen ließ, wurde der Verfahrenshilfeantrag mit hg. Beschluss vom 22. Juni 2004, Zl. VH 2004/18/0045 zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
1.1. § 26 VwGG lautet auszugsweise: 1.1. Paragraph 26, VwGG lautet auszugsweise:
"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen."§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG beträgt sechs Wochen.
...
1.2. Nach der hg. Judikatur beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung nach der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht neuerlich zu laufen, weil diese Rechtsfolge in § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist (vgl. etwa den Beschluss vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0328). 1.2. Nach der hg. Judikatur beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung nach der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht neuerlich zu laufen, weil diese Rechtsfolge in Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist vergleiche , etwa den Beschluss vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0328).
2. Vorliegend wurde der am letzten Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachte Verfahrenshilfeantrag nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen. Aus diesem Grund hat die Beschwerdefrist nicht gemäß § 26 Abs. 3 VwGG neuerlich zu laufen begonnen. Die erst am 9. August 2004 zur Post gegebene Beschwerde ist daher verspätet. 2. Vorliegend wurde der am letzten Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachte Verfahrenshilfeantrag nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen. Aus diesem Grund hat die Beschwerdefrist nicht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG neuerlich zu laufen begonnen. Die erst am 9. August 2004 zur Post gegebene Beschwerde ist daher verspätet.
3. Die Beschwerde war aus den dargestellten Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. 3. Die Beschwerde war aus den dargestellten Gründen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 7. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180251.X00Im RIS seit
02.12.2004