TE Vwgh Beschluss 2004/9/7 2004/18/0251

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §14 Abs2;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des I, geboren 1963, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Februar 2004, Zl. 120.777/19-III/4/04, betreffend Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des römisch eins, geboren 1963, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Februar 2004, Zl. 120.777/19-III/4/04, betreffend Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Februar 2004 hat der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach dessen Vorbringen am 2. März 2004 zugestellt. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Februar 2004 hat der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Fremdengesetz 1997 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach dessen Vorbringen am 2. März 2004 zugestellt.

2. Der Beschwerdeführer beantragte zunächst durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit dem am 13. April 2004 zur Post gegebenen Schriftsatz die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den genannten Bescheid.

Da diesem Antrag kein Vermögensbekenntnis beilag, wurde der Beschwerdeführer mit hg. Verfügung vom 19. April 2004, zugestellt am 22. April 2004, aufgefordert binnen drei Wochen ein persönlich unterfertigtes, vollständig ausgefülltes und nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis vorzulegen. Da der Beschwerdeführer diese Frist ungenützt verstreichen ließ, wurde der Verfahrenshilfeantrag mit hg. Beschluss vom 22. Juni 2004, Zl. VH 2004/18/0045 zurückgewiesen.

II.römisch zwei.

1.1. § 26 VwGG lautet auszugsweise: 1.1. Paragraph 26, VwGG lautet auszugsweise:

"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen."§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG beträgt sechs Wochen.

...

  1. (3)Absatz 3,Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei."Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61,), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei."

1.2. Nach der hg. Judikatur beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung nach der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht neuerlich zu laufen, weil diese Rechtsfolge in § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist (vgl. etwa den Beschluss vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0328). 1.2. Nach der hg. Judikatur beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung nach der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht neuerlich zu laufen, weil diese Rechtsfolge in Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist vergleiche , etwa den Beschluss vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0328).

2. Vorliegend wurde der am letzten Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachte Verfahrenshilfeantrag nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen. Aus diesem Grund hat die Beschwerdefrist nicht gemäß § 26 Abs. 3 VwGG neuerlich zu laufen begonnen. Die erst am 9. August 2004 zur Post gegebene Beschwerde ist daher verspätet. 2. Vorliegend wurde der am letzten Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachte Verfahrenshilfeantrag nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen. Aus diesem Grund hat die Beschwerdefrist nicht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG neuerlich zu laufen begonnen. Die erst am 9. August 2004 zur Post gegebene Beschwerde ist daher verspätet.

3. Die Beschwerde war aus den dargestellten Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. 3. Die Beschwerde war aus den dargestellten Gründen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 7. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180251.X00

Im RIS seit

02.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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