TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/7 2002/05/0044

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauO Krnt 1996 §13 Abs1;
BauO Krnt 1996 §6 lita;
BauRallg;
B-VG Art139;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs6;
GdPlanungsG Krnt 1995 §1;
GdPlanungsG Krnt 1995 WV/Kdm Anl2 Art3 Abs2;
GdPlanungsG Krnt 1995 WV/Kdm Anl2 Art3 Abs6;
GdPlanungsG Krnt 1995 WV/Kdm Anl2 Art3 Abs7;
GdPlanungsGNov Krnt 1994;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der ADEG Österreich Handels AG in Spittal an der Drau, vertreten durch Mag. Gernot Götz, Rechtsanwalt in 9800 Spittal an der Drau, Tirolerstraße 18, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. Dezember 2001, Zl. 7-B-BRM-594/1/2001, betreffend ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde 9853 Gmünd), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Grundstück Nr. 595/1 der Katastralgemeinde Gmünd hat auf Grund des am 6. Juni 1977 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Gmünd beschossenen und mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. Dezember 1978 genehmigten Flächenwidmungsplanes die "Widmung Bauland-gemischtes Baugebiet-Sonderwidmung Lagerplatz". (Auf Grund einer Mitteilung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 19. Jänner 2004 ist im örtlichen Entwicklungskonzept der Stadtgemeinde Gmünd für den betroffenen Bereich die "Funktion des ortsverträglichen Kleingewerbes" und auf Basis dieser Grundlage sowie eingehender Beratungen mit den Fachabteilungen des Landes Kärnten nunmehr im Entwurf des neuen Flächenwidmungsplanes die Umwidmung dieses Grundstückes in "Bauland-Gewerbegebiet und Bauland-Wohngebiet" vorgesehen.)

Mit Eingabe vom 10. April 2001 beantragte die beschwerdeführende Partei die Baubewilligung für den "Neubau ADEG aktiv - Markt" auf dem genannten Grundstück. Plangemäß soll auf diesem Grundstück ein 400 m2 großer Verkaufsraum für Kunden für einen erdgeschossigen Verkaufsmarkt mit Gütern des täglichen Bedarfes errichtet werden. Südwest- bis nordseitig sollen an diesen Verkaufsraum Räumlichkeiten für die Infrastruktur und Beschickung (Lager, Personal etc) angebaut werden. Neben den erforderlichen Verkehrsflächen für Zu- und Abfahrt sind auch 59 Stellplätze geplant.

Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 4. Oktober 2001 wurde dieser Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 13 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 abgewiesen, weil das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entgegenstehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Partei plane mit dem eingereichten Vorhaben ein Einkaufszentrum, welches mit der Widmung Bauland-gemischtes Baugebiet Sonderwidmung Lagerplatz nicht vereinbar sei. Der überwiegende Teil des zu errichtenden Gebäudes werde von einem Verkaufsraum eingenommen. Das eingereichte Projekt sei somit weder geeignet noch dafür bestimmt, Zwecken eines Lagerplatzes zu dienen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen - von den hier nicht in Betracht kommenden, im § 7 dieses Gesetzes aufgezählten bewilligungsfreien Vorhaben abgesehen - einer Baubewilligung.

Gemäß § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes hat bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a eine Vorprüfung stattzufinden, bei welcher gemäß Abs. 2 lit. a dieses Paragraphen die Behörde festzustellen hat, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.

Unstrittig steht im Beschwerdefall fest, dass für das zu bebauende Grundstück im hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan aus dem Jahre 1977 die Widmung "Bauland-gemischtes Baugebiet Sonderwidmung Lagerplatz" festgelegt ist. Die Flächenwidmung Bauland "gemischtes Baugebiet" war zwar ursprünglich im § 2 Abs. 6 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982 vorgesehen, das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23/1995 (WV), in Kraft getreten am 8. April 1995, sieht eine solche Widmung jedoch nicht mehr vor. Die entsprechende Änderung erfolgte bereits mit der Novelle LGBl. Nr. 105/1994 zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982, welche mit 1. Dezember 1994 in Kraft getreten ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102).

Im Artikel III der Anlage II der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 23/1995 wurden folgende Übergangsbestimmungen der erwähnten Novelle zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 105/1994, wiederverlautbart:

"(2) Festlegungen in bestehenden Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, längstens bis zum 31. Dezember 1999 an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.

(6) Gebiete, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen als 'gemischte Baugebiete' festgelegt sind, dürfen als solche bestehen bleiben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut sind. Ist ihre Bebauung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist für solche Gebiete innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage entsprechende Widmung festzulegen.

(7) Die Ausweisung eines spezifischen Verwendungszweckes für eine als Bauland festgelegte Grundfläche in bestehenden Flächenwidmungsplänen darf bestehen bleiben, wenn diese Ausweisung zur Vermeidung örtlich unzumutbarer Umweltbelastungen oder zur Erhaltung oder Stärkung typischer, gewachsener örtlicher Strukturen erforderlich ist. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, ist eine solche Ausweisung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuheben.

…"

Im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 18. März 2004 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

"Der Regelungsinhalt von Flächenwidmungsplänen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes (hier: Gemeindeplanungsgesetzes), das zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Geltung stand, und nicht nach später abgeänderten Bestimmungen, es sei denn die Übergangsbestimmungen sähen eine andere Regelung vor (hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 95/05/0268). Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1996, Zl. 95/06/0134, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 ausgesprochen, dass dessen § 109, wonach die in Flächenwidmungsplänen nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 festgelegten Widmungen als Widmungen dieses Gesetzes gelten, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt sei, dahingehend zu verstehen sei, dass die Änderung des Inhaltes von Flächenwidmungsplänen, die vor Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 erlassen wurden, bewirkt wird. Eine mit dem § 109 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 vergleichbare Übergangsbestimmung kann jenen zur Novelle LGBl für Kärnten Nr. 105/1994 nicht entnommen werden, sodass grundsätzlich die Zulässigkeit von Bauvorhaben anhand der Bestimmung jenes Gemeindeplanungsgesetzes zu beurteilen ist, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes durch den Gemeinderat in Geltung stand.

Diese (alte) Widmung kann aber nach Abs. 6 der genannten Übergangsbestimmung nur Anwendung finden, wenn das Gebiet, das im bestehenden Flächenwidmungsplan als gemischtes Baugebiet festgelegt wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut war."

Die beschwerdeführende Partei führt in ihrer Beschwerde aus, die im bestehenden Flächenwidmungsplan für das zu bebauende Grundstück vorgesehene Flächenwidmung sei nicht gesetzeskonform. Der Zusatz "Sonderwidmung Lagerplatz" sei im Gemeindeplanungsgesetz 1995 nicht vorgesehen. Sämtliche für die Anpassung der Flächenwidmungspläne gesetzten Fristen seien längst abgelaufen. Nach Ablauf dieser Fristen seien die bisherigen Festlegungen im Flächenwidmungsplan nicht mehr verbindlich.

Der Flächenwidmungsplan ist eine Durchführungsverordnung des Gemeindeplanungsgesetzes (vgl. Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, Anmerkung 3 zu § 1 Gemeindeplanungsgesetz, Seite 507). Auf Grund der oben wiedergegebenen Anordnung in den hier maßgeblichen Übergangsbestimmungen der Novelle zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 105/1994, ist entgegen der von der beschwerdeführenden Partei vertretenen Rechtsansicht von einer Weitergeltung der im bestehenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde für das zu bebauende Grundstück festgelegten Widmung auszugehen.

Die Übergangsbestimmung des obzitierten Artikels III der Anlage II der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 23/1995 hat im Abs. 2 zwar eine Frist für die Anpassung der Festlegungen in bestehenden Flächenwidmungsplänen an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage festgelegt. Diese Frist gilt jedoch unter den in Abs. 6 dieser Übergangsbestimmung genannten Voraussetzungen nicht für die Festlegung von Gebieten, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen als "gemischte Baugebiete" ausgewiesen sind. Weiters gilt diese Frist nicht für die Ausweisung eines spezifischen Verwendungszweckes für eine als Bauland festgelegte Grundfläche in bestehenden Flächenwidmungsplänen, wenn die im Abs. 7 dieser Gesetzesstelle aufgezählten Voraussetzungen zutreffen.

Die beschwerdeführende Partei behauptet in ihrer Beschwerde nicht, dass eine Änderung der bestehenden Festlegung "Baulandgemischtes Baugebiet Sonderwidmung Lagerplatz" für das zu bebauende Grundstück im bestehenden Flächenwidmungsplan deshalb geboten wäre, weil die im Abs. 6 und Abs. 7 der erwähnten Übergangsbestimmung zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982 genannten Voraussetzungen für das Bestehenbleiben der gegebenen Widmung nicht vorlägen. Auch der von der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorgelegte Verwaltungsakt lässt eine solche Vermutung nicht zu. Die beschwerdeführende Partei vermag daher beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des bestehenden Flächenwidmungsplanes zu erzeugen.

Die bestehende Flächenwidmung "Bauland-gemischtes Baugebiet" mit der vorgesehenen Nutzungsart "Lagerplatz" steht aber dem Vorhaben der beschwerdeführenden Partei entgegen.

Der angefochtene Bescheid ist somit frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. September 2004

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050044.X00

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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