RS OGH 1997/9/25 1R172/97i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1997
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Norm

ZPO §36 Abs1
ZPO §73 Abs1
ZPO §477 Abs1 Z4
ZPO §477 Abs1 Z5

Rechtssatz

Der Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer wirkt zwar im Zweifel als Anzeige des Erlöschens des bisherigen Vollmachtsverhältnisses; im Anwaltsprozeß ist über die Anzeige hinaus aber noch die Mitteilung erforderlich, welcher andere Rechtsanwalt bestellt wurde. Ohne Bestellungsanzeige ist auch nach Ablauf der Frist des § 30 Abs.2 ZPO weiterhin dem vorbestellten Rechtsanwalt zuzustellen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, mit dem Verfahren bis zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag innezuhalten (§ 73 Abs.1 ZPO).

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 12 Nc 11/06v. Diese ist nunmehr unter RW0000685 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000222

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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