Norm
ZPO §36 Abs1Rechtssatz
Der Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer wirkt zwar im Zweifel als Anzeige des Erlöschens des bisherigen Vollmachtsverhältnisses; im Anwaltsprozeß ist über die Anzeige hinaus aber noch die Mitteilung erforderlich, welcher andere Rechtsanwalt bestellt wurde. Ohne Bestellungsanzeige ist auch nach Ablauf der Frist des § 30 Abs.2 ZPO weiterhin dem vorbestellten Rechtsanwalt zuzustellen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, mit dem Verfahren bis zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag innezuhalten (§ 73 Abs.1 ZPO).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 12 Nc 11/06v. Diese ist nunmehr unter RW0000685 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000222Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011