RS OGH 1997/10/15 19Bs370/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1997
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Norm

StVG §17 Abs4
StVG §152a Abs3
  1. StVG § 17 heute
  2. StVG § 17 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2025
  3. StVG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. StVG § 17 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  5. StVG § 17 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  7. StVG § 17 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  8. StVG § 17 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StVG § 152a heute
  2. StVG § 152a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. StVG § 152a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  4. StVG § 152a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  5. StVG § 152a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 152a gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

1. Auch in Fällen mündlicher Verkündung der Entscheidung über die bedingte Entlassung nach § 152 a Abs 1 StVG gilt prinzipiell die im § 17 Abs 4 StVG allgemein normierte 14-tägige Beschwerdefrist. § 152 a Abs 3 StVG eröffnet zwar einem Rechtsmittelwerber zusätzlich die Möglichkeit, die Beschwerde binnen 3 Tagen nach Beschlußverkündung anzumelden und dann das Rechtsmittel innerhalb weiterer 14 Tage nach Beschlußzustellung näher auszuführen, dies ändert jedoch nichts an der daneben unverändert offen stehenden Möglichkeit, die Beschwerde binnen 14 Tagen nach Verkündung (ungeachtet einer Beschlußzustellung) einzubringen.1. Auch in Fällen mündlicher Verkündung der Entscheidung über die bedingte Entlassung nach Paragraph 152, a Absatz eins, StVG gilt prinzipiell die im Paragraph 17, Absatz 4, StVG allgemein normierte 14-tägige Beschwerdefrist. Paragraph 152, a Absatz 3, StVG eröffnet zwar einem Rechtsmittelwerber zusätzlich die Möglichkeit, die Beschwerde binnen 3 Tagen nach Beschlußverkündung anzumelden und dann das Rechtsmittel innerhalb weiterer 14 Tage nach Beschlußzustellung näher auszuführen, dies ändert jedoch nichts an der daneben unverändert offen stehenden Möglichkeit, die Beschwerde binnen 14 Tagen nach Verkündung (ungeachtet einer Beschlußzustellung) einzubringen.

 

2. Eine Abstandnahme von einer Protokolls- und Beschlußausfertigung im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung über die bedingte Entlassung gemäß § 152 a Abs 1 StVG und deren Ersatz durch einen im § 152 a Abs 3 StVG genannten Protokolls- und Beschlußvermerk ist (sofern kein Rechtsmittelverzicht vorliegt) erst nach Ablauf von (zumindest) 14 Tagen nach Beschlußverkündung zulässig, da den Parteien jedenfalls zur Einbringung einer Beschwerde - ungeachtet der Verwendung der Worte "melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an" im § 152 a Abs 3 StVG - die 14-tägige Frist des § 17 Abs 4 StVG offensteht. 2. Eine Abstandnahme von einer Protokolls- und Beschlußausfertigung im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung über die bedingte Entlassung gemäß Paragraph 152, a Absatz eins, StVG und deren Ersatz durch einen im Paragraph 152, a Absatz 3, StVG genannten Protokolls- und Beschlußvermerk ist (sofern kein Rechtsmittelverzicht vorliegt) erst nach Ablauf von (zumindest) 14 Tagen nach Beschlußverkündung zulässig, da den Parteien jedenfalls zur Einbringung einer Beschwerde - ungeachtet der Verwendung der Worte "melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel an" im Paragraph 152, a Absatz 3, StVG - die 14-tägige Frist des Paragraph 17, Absatz 4, StVG offensteht.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Rs 101/05g. Diese ist nunmehr unter RW0000673 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000208

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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