RS OGH 1997/10/23 16R173/97x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1997
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Norm

EO §74
EO §78
ZPO §41
ZPO §50
RAT §24

Rechtssatz

Werden Normalkosten bei einem Streitwert von über S 500.000,-- verzeichnet, so sind diese im festgesetzten Höchstmaß zuzuerkennen (wie WR 756).

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 4 R 343/05y. Diese ist nunmehr unter RW0000679 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000216

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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