Norm
StPO §42 Abs2Rechtssatz
Auch wenn die Tätigkeit eines Pflichtverteidigers (§ 42 Abs 2 StPO), dessen Funktion erst mit dem tatsächlichen Einschreiten des nach § 42 Abs 2 oder Abs 3 StPO bestellten Verteidigers (oder eines Wahlverteidigers) endet - aus welchen Gründen immer - über die Verrichtung der ersten Haftverhandlung hinausgeht, gebührt ihm lediglich die im § 393 Abs 3 StPO mit S 2.500,--, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzte Pauschalentlohnung.Auch wenn die Tätigkeit eines Pflichtverteidigers (Paragraph 42, Absatz 2, StPO), dessen Funktion erst mit dem tatsächlichen Einschreiten des nach Paragraph 42, Absatz 2, oder Absatz 3, StPO bestellten Verteidigers (oder eines Wahlverteidigers) endet - aus welchen Gründen immer - über die Verrichtung der ersten Haftverhandlung hinausgeht, gebührt ihm lediglich die im Paragraph 393, Absatz 3, StPO mit S 2.500,--, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzte Pauschalentlohnung.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25 Kt 30/05. Diese ist nunmehr unter RW0000680 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000217Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011